Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 28 Seiten

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zerischen Uhrenindustrie FH, Firmenich SA, Die Schweizerische Post, Schweizerischer Versicherungsverband [SVV], SGS Group Management SA, Schweizerische Bundesbahnen SBB) wird der Begriff des „Unternehmens“ als unpräzis beanstandet, weil er insbesondere die Rechtsberatung für konzernmässig verbundene Unternehmen nicht ausdrücklich erfasse. Vorgeschlagen wird deshalb eine entsprechende Ergänzung der Bestimmung mit Bezug auf Konzernverhältnisse.

Ein weiterer, vom Kanton GE, der Fédération des Entreprises Romandes oder der Ordre des Avocats de Genève geäusserter Kritikpunkt ist die Anknüpfung an den Handelsregistereintrag, welche z.B. bei nicht eingetragenen Vereinen oder Trusts angestellte Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen vom Anwendungsbereich des Erlasses ausnehme. Es wird eine entsprechende Anpassung im Vorentwurf verlangt.

Laut economiesuisse sollte geprüft werden, ob z.B. Branchenverbandsjuristen, welche für Verbandsmitglieder juristische Beratung erbringen, dem UJG unterstellt werden könnten.

Art. 3 Register

1

Jeder Kanton führt ein Register, in das sich Unternehmensjuristinnen und -juristen

eintragen lassen können.

2

Unternehmensjuristinnen und -juristen werden in dem Kanton ihrer Geschäftsad-

resse eingetragen.

Ad Abs. 1:

Ein grosser Teil der Kantone (so z.B. ZH, OW, NW, FR, BS, SG, GR, AR, SH und VD), die FINMA, die CVP und SVP, ferner massgebende Teile der Wirtschaft (z.B. economiesuisse, SwissHoldings, International Chamber of Commerce [ICC Schweiz], Schweizerischer Anwaltsverband [SAV]) kritisieren die vorgesehene Registerführung durch die Kantone als zu aufwändig, bürokratisch und teuer. Zur Frage der Finanzierung äussern sich bloss die CVP und der Schweizerische Anwaltsverband (SAV). Sie schlagen eine Finanzierung der Registerführung und Aufsicht mittels Gebühren der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen vor. Aus Praktikabilitäts- und Kostengründen wird von allen Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmern, die sich zu diesem Punkt äusserten, eine gesamtschweizerische Registerführung und Aufsicht durch eine zentrale Behörde des Bundes verlangt35. Die Kantone FR und TG erachten es als falsch, wenn die Anwaltsaufsichtsbehörde auch die Aufsicht über die Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen übernähme und verlangen eine strikte Trennung dieser Behörden.

Ad Abs. 2:

Der Kanton Zürich schlägt vor, eine Eintragung der Unternehmensjuristin bzw. des Unternehmensjuristen im Register des Kantons vorzuschreiben, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

35 So namentlich: Kantone ZH, OW, NW, FR, BS, SH, SG, GR und VD; FDP, economiesuisse, Schweizerischer Arbeitgeberverband, SwissHoldings, FINMA, International Chamber of Commerce (ICC Schweiz), Swissmem.