Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 28 Seiten

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nehmlassungsteilnehmer (Economiesuisse, Treuhand-Kammer, Verband Schweizerischer Vermögensverwalter [VSV], Schweizerischer Versicherungsverband [SVV]) einen Verzicht auf die Erlaubnis der Kantone, die Daten des Unternehmensjuristenregisters öffentlich machen zu dürfen. Ihrer Meinung nach genügt das jederzeitige Auskunftsrecht des Publikums nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 vollumfänglich aus. Der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) schlägt eine Modifizierung dieser Bestimmung vor, welche auch ausländischen Gerichten sowie Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden ein Recht auf Auskunft einräumt, damit der langwierige Weg der Amts- oder Rechtshilfe vermieden werden kann.

Der Kanton SO erachtet diese Bestimmung mit Blick auf den Persönlichkeitsschutz der Unternehmensjuristin bzw. des Unternehmensjuristen als problematisch, weil jede Person über ein allfälliges Eintragungsverbot Auskunft verlangen kann, die Registereintragung in der Regel aber auf Wunsch des Unternehmens und nicht der angestellten Unternehmensjuristin bzw. des angestellten Unternehmensjuristen selbst erfolgen wird.

4. Abschnitt: Berufsregeln Art. 11 Allgemeine Regeln

Für eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen gelten folgende Berufsre-

geln:

a. Sie üben ihre Tätigkeit sorgfältig und gewissenhaft aus.

b. Sie beurteilen rechtliche Fragen unabhängig von Weisungen nicht im Re-

gister eingetragener Personen.

Ad Art. 11 Bst. a:

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer kritisieren diese Bestimmung, weil sie ihrer Meinung nach keinen selbständigen Gehalt aufweist bzw. mit der arbeitsrechtlichen Sorgfaltspflicht gemäss Art. 321a OR identisch ist45.

Ad Art. 11 Bst. b:

Diese Bestimmung wird von einzelnen Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmern als überflüssig angesehen, da sie Art. 7 Abs. 1 Bst. b entspreche (z.B. Kanton GE, Ordre des avocats de Genève). Teilweise wird eine rein redaktionelle Anpassung an Art. 7 Abs. 1 Bst. b vorgeschlagen, soweit schon zu dieser Bestimmung Änderungen beantragt wurden.

Ein erheblicher Teil der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer kritisiert (auch) bei dieser Bestimmung den (potentiellen) Widerspruch zum Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäss Art. 321d OR46. Die Treuhand-Kammer erachtet das Weisungsrecht des Arbeitgebers (Art. 321d OR) als vereinbar mit dem Unabhängigkeitserfordernis, da die Unternehmensjuristin bzw. der Unternehmensjurist trotz der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers eigene Entscheidungen zu treffen habe. Nach Auffassung der Swiss-American Chamber of Commerce kann das arbeitrechtliche Weisungsrecht im Arbeitsvertrag problem-

45 Fédération des Entreprises Romandes, Ordre des Avocats de Genève, Kantone BE, BS, SG, TG, VD und GE; Grüne Partei, Université de Neuchâtel, Konferenz der Obergerichtspräsidentinnen und -präsidenten der Zentralschweiz, Pro Lege.

46 Wettbewerbskommission WEKO, Konferenz der Obergerichtspräsidentinnen und -präsidenten der Zentralschweiz, Féderation des entreprises Romandes, Ordre des Avocats de Genève, Kantone BE, ZG, BS, SG, AG, VD, GE, Centre Patronal, Grüne Partei, Partei der Arbeit, Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB, Kaufmännischer Verband Schweiz, Université de Genève, Université de Neuchâtel.