Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 28 Seiten
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In einigen Stellungnahmen wird ferner beantragt, die für die Eintragung notwendige Berufspraxis zu erhöhen. In den meisten Fällen schlagen die Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer vor, bei der Berufserfahrung eine Abstufung nach der Art des erworbenen juristischen Titels einzuführen.
Nicht eingegangen wird in den Stellungnahmen auf die im Begleitbericht behandelte Problematik der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten (Art. 27 BV) und die Frage, ob eine Unternehmensjuristin oder ein Unternehmensjurist in einer leitenden Funktion, aber ohne Anwaltspatent, die Stelle aufgeben müsste, wenn das Unternehmen von den Vorteilen des UJG profitieren möchte.
Ad Art. 5 Bst. a:
Die meisten Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer verlangen als Eintragungsvoraussetzung mindestens einen Masterabschluss bzw. ein Lizentiat oder das Rechtsanwaltspatent. Die Roche Holding AG möchte, dass bloss Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen mit einem schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Rechtsanwaltspatent ins Register eingetragen werden können. Eine Vernehmlassungsteilnehmerin beantragt, in diese Bestimmung sei auch die Titel des „Rechtsagenten“ und des „Sachwalters“ aufzunehmen37.
Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW schlägt eine redaktionelle Anpassung dieser Bestimmung vor38, weil die Fachhochschulen auch unter den Begriff der Hochschule gemäss Art. 3 des Universitätsförderungsgesetz (UFG39) fielen.
Ad Art. 5 Bst. b:
Der Grossteil der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer wünscht sich eine Erhöhung der erforderlichen Berufserfahrung (die Vorschläge liegen innerhalb der Bandbreite von drei bis fünf Jahren, bei Vorliegen eines Master- oder einen Lizentiatsabschlusses und von einem Jahr bis drei Jahren, falls der Unternehmensjuristin oder Unternehmensjurist über das Anwaltspatent verfügt). Die Swiss-American Chamber of Commerce plädiert für einen Verzicht auf das Erfordernis der Berufserfahrung, aber nur, wenn es sich bei der Unternehmensjuristin bzw. beim Unternehmensjuristen um eine patentierte Anwältin resp. einen patentierten Anwalt handelt.
Einigen Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmern ist es ein Anliegen, dass auch im Ausland erworbene Berufserfahrung anerkannt werden sollte40. Vereinzelt wird vorgeschlagen zu verlangen, dass die Berufserfahrung in einer Rechtsabteilung eines Schweizer Unternehmens erworben wurde (so z.B. die Treuhand-Kammer). Für den Schweizerischen Markenartikelverband ist im Zusammenhang mit Art. 5 unklar, ob die Berufspraxis als freiberufliche Anwältin bzw. freiberuflicher Anwalt oder als Unternehmensjuristin oder Unternehmensjurist erworben worden sein müsse bzw. ob beides zulässig sei. Er beantragt daher eine entsprechende Präzisierung.
37 Association des Agents d’affaires brevetés du canton de Vaud AAB.
38 Art. 5 Bst. a soll wie folgt lauten: „(…) an einer schweizerischen oder ausländischen Hochschule (Universität oder Fachhochschule) (…).“
39 Bundesgesetz über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich, SR 414.20.
40 Association of Corporate Counsel (ACC Europe), Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB, Swiss-American Chamber of Commerce. Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV), SwissHoldings, Schweizerische Bankiervereinigung, economiesuisse.