Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 28 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht
Keine Bemerkungen.
6. Abschnitt: Verfahren Art. 20
1Die Kantone regeln das Verfahren.
2Sie sehen für die Eintragung in das Register ein einfaches und rasches Verfahren
vor.
Allgemeine Bemerkungen:
Der Kanton VD hält in seiner Stellungnahme fest, den Kantonen würden mit dieser Vorlage wichtige neue Aufgaben zugeteilt. Er bezweifelt die Effizienz und Notwendigkeit des vorgelegten Konzepts. Die Partei der Arbeit erachtet die Bestimmungen über die disziplinarische Aufsicht als vage und unanwendbar. Es sei nicht ersichtlich, wie die Behörden einen Regelverstoss feststellen und ihrer Meldepflicht nachkommen können und wie die Aufsichtsbehörde selber solcher Verstösse erkennen können sollen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 21 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess48:
Art. 42 Abs. 1 Bst. b
1Das Zeugnis kann verweigert werden:
b. von den in Artikel 321 Ziffern 1 und 1bisdes Strafgesetzbuches genannten
Personen über Tatsachen, die nach dieser Vorschrift unter das Berufsge-
heimnis fallen, sofern der Berechtigte nicht in die Offenbarung des Ge-
heimnisses eingewilligt hat.
2. Strafgesetzbuch49:
Art. 321 Ziffer 1bis(neu)
1bisIn einem kantonalen Register eingetragene Unternehmensjuristinnen und
-juristen sowie deren Hilfspersonen, die geheime Produkte der rechtsberatenden
oder forensischen Tätigkeit offenbaren, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3. Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 193450:
Art. 77 Abs. 2 (neu)
48 SR 273.
49 SR 311.0.
50 SR 312.0.