Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 28 Seiten

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dieser Bestimmung sprechen sich die Treuhand-Kammer, die Vereinigung Schweizer Unternehmensjuristen, die Cablecom Holdings GmbH sowie die Féderation des entreprises Romandes aus, da kein Schutzbedürfnis des Publikums an der Kundgabe des Registereintrags bestehe. Ebenfalls für die Streichung ist die Ordre des avocats de Genève, zumal die Angabe des Registereintrags im Geschäftsverkehr zu Verwechslungen (mit freiberuflichen Anwältinnen und Anwälten) führen und damit Verwirrung stiften könnte.

Art. 14 Meldepflicht der Unternehmensjuristinnen und -juristen

Eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen teilen der Aufsichtsbehörde

jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.

Allgemeine Bemerkungen:

Laut Stellungnahme des Kantons BS sollten auch die Unternehmen selber der Meldepflicht unterstellt werden.

5. Abschnitt: Disziplinaraufsicht Art. 15 Meldepflichten von Behörden

Die eidgenössischen und die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden mel-

den der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine Unternehmensjuristin oder ein

Unternehmensjurist eingetragen ist, unverzüglich, wenn möglicherweise:

a. eine Eintragungsvoraussetzung nicht oder nicht mehr erfüllt ist; oder

b. eine Berufsregel verletzt wurde.

Allgemeine Bemerkungen:

Die Treuhand-Kammer beurteilt die Meldepflicht von Behörden bei der blossen Möglichkeit des Fehlens einer Eintragungsvoraussetzung oder der Verletzung einer Berufsregel als zu streng, insbesondere im Lichte der Sanktionsmöglichkeiten von Art 16 Abs. 2 (Anordnung einer schon vorsorglichen Löschung und eines Eintragungsverbots), die einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Unternehmensjuristin bzw. des Unternehmensjuristen bedeuteten. Der Kanton Wallis wünscht sich eine Präzisierung der im erläuternden Bericht erwähnten Möglichkeit, dass sich auch Privatpersonen an die Aufsichtsbehörde wenden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht erwartet von dieser Meldepflicht einen gewissen zusätzlichen administrativen Mehraufwand.

Art. 16 Disziplinarverfahren

1Verletzen eingetragene Unternehmensjuristinnen oder -juristen die Berufsregeln,

so kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

a. eine Verwarnung;

b. einen Verweis;

c. eine Busse bis zu 20 000 Franken;

d. die Löschung des Eintrags und ein befristetes Eintragungsverbot;

e. die Löschung des Eintrags und ein dauerndes Eintragungsverbot.

2Die Aufsichtsbehörde kann für die Dauer des Disziplinarverfahres vorsorglich die

Löschung des Eintrags im Register und ein Eintragungsverbot anordnen.