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Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 34 Seiten
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Art. 11 Abs. 3
3 Das ENSI wird beauftragt, spezifische Auslegungsgrundsätze für geologische Tiefenlager in Richtlinien zu regeln.
Art. 12 Abs. 3
3 Das ENSI wird beauftragt, bei Bedarf spezifische Auslegungsgrundsätze für einzelne Arten von Kernanlagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 21 Abs.1, Einleitungssatz, 2, Einleitungssatz, und 3
1 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI insbesondere die folgenden Ereignisse und Befunde aus dem Sicherheitsbereich beim Transport von Kernmaterialien zu melden:
2 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde aus dem Sicherungsbereich unverzüglich zu melden:
3 Zu jedem Ereignis oder Befund hat er dem ENSI einen Bericht einzureichen. Der Bericht über Ereignisse und Befunde zum Sicherheitsbereich ist nach Anhang 6 zu erstatten. Der Bericht zum Sicherungsbereich ist innert 30 Tagen einzureichen und zu klassifizieren.
Art. 22 Abs. 2
2 Das ENSI wird beauftragt, die Methodik und die Randbedingungen für die nach Absatz 1 erforderliche Störfallanalyse in Richtlinien zu regeln.
Art. 24 Abs. 3
3 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 25 Abs. 4
4 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an das Qualitätsmanagementprogramm in Richtlinien zu regeln.
Art. 26 Abs. 1, Einleitungssatz, und 3
1 Bei den in der Baubewilligung festgelegten freigabepflichtigen Bauten und Anlageteilen erteilt das ENSI Freigaben für:
3 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.