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Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 34 Seiten

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Art. 73 Stellungnahmen des ENSI

Das ENSI nimmt Stellung zu eingereichten Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und Genehmigung von Projekten nach den Artikeln 49–63 KEG.

Art. 75 Abs. 2 und 4

2 Das ENSI unterbreitet den Antrag oder das Gesuch gegebenenfalls den Fachstellen des Bundes zur Stellungnahme. Es setzt dafür eine angemessene Frist.

4Aufgehoben

Art. 76 Pflicht zur Information über besondere Ereignisse und Befunde in Bezug

auf die nukleare Sicherheit

1 Das ENSI informiert die Öffentlichkeit unverzüglich über besondere Ereignisse und Befunde in Kernanlagen, die:

a. eine Gefahr für die Anlage oder das Personal darstellen oder grössere radiologische Auswirkungen auf die Umgebung haben (Ereignisse oder Befunde S nach Anhang 6);

b. von sicherheitstechnischer Bedeutung sind, aber keine oder nur geringe radiologische Auswirkung auf die Umgebung haben (Ereignisse oder Befunde A nach Anhang 6).

2 Bei besonderen Ereignissen und Befunden von öffentlichem Interesse, die nicht unter Absatz 1 fallen, veranlasst das ENSI die Information der Öffentlichkeit.

Art. 77Abs. 2

2 Die Unterstützung erfolgt in Form von Finanzhilfen oder der Mitwirkung von Mitarbeitenden des Bundesamtes oder des ENSI.

Anhang 2 Ziff. 1 dritter Absatz

Grundsätze für die Sicherung von Kernanlagen, Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen

1. Sicherung von Kernanlagen

Bei den Zwischenlagern und bei den geologischen Tiefenlagern entscheidet das ENSI, ob auf einzelne Sicherungsschranken verzichtet werden kann.

Anhang 3 Ziff. 2

Betriebsdokumentation

Die Betriebsdokumentation einer Kernanlage besteht aus Organisatorischen und Technischen Dokumenten sowie Betriebsaufzeichnungen.