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Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 34 Seiten
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f. Ereignisse in und um Kernanlagen, die auf unbefugte Einwirkungen zurückzuführen sind oder auf solche hindeuten;
g. sonstige Ereignisse und Befunde, welche die Sicherung beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
3 Zu jedem Ereignis oder Befund hat er dem ENSI innert 30 Tagen einen Bericht einzureichen. Der Bericht ist zu klassifizieren.
Art. 40 Abs. 5
5 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 41 Abs. 4 und 5
4 Nach Abschluss der Stilllegung hat er die Dokumentation dem ENSI zu übergeben, nach dem Verschluss oder nach Ablauf der Überwachungsfrist dem Departement.
5 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation und deren Aufbewahrung in Richtlinien zu regeln.
Art. 48
Der Stilllegungspflichtige hat dem ENSI einen jährlichen Bericht über den Stand der Arbeiten und einen Abschlussbericht einzureichen.
Art. 52 Abs. 3
3 Zuständig für die Überprüfung und für die Überwachung der Einhaltung des Programms sind das ENSI und das Bundesamt.
Art. 53 Abs. 2 und 3
2 Materialmengen von mehr als 1000 kg oder mehr als 1 m3 sind dem ENSI mindestens 10 Tage vor dem vorgesehenen Abtransport aus der Kernanlage zu melden. Die entsprechenden Nachweise sind der Meldung beizulegen
3 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Freimessung und die Meldepflicht in Richtlinien zu regeln.
Art. 54 Abs. 4 und 6
4 Zur Herstellung eines konditionierten Abfallgebindes ist beim ENSI ein Gesuch um Typen- oder Einzelgenehmigung einzureichen.
6 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Konditionierung und an die Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.