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Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 34 Seiten
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Art. 105 Abs. 1
1 Das BAG erstellt in Zusammenarbeit mit dem ENSI, der Suva, der NAZ und den Kantonen ein Probenahme- und Messprogramm.
Art. 106 Abs. 1
1 Das ENSI, die Suva, die NAZ, die Kantone sowie andere beteiligte Laboratorien stellen dem BAG die aus der Überwachung anfallenden und interpretierten Daten zur Verfügung.
Art. 127 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Das ENSI ist Bewilligungsbehörde für:
Art. 136 Abs. 1 und Abs. 4 Einleitungssatz
1 Für die Aufsicht über den Personen- und den Umgebungsschutz sind das BAG, die Suva und das ENSI zuständig.
4 Das ENSI beaufsichtigt:
Art. 138 Abs. 1
1 Für die Kontrolle der Ein-, Aus- und Durchfuhr von radioaktiven Strahlenquellen erlässt die Oberzolldirektion im Einvernehmen mit dem BAG und dem ENSI Weisungen.
21. Verordnung des EDI vom 31. Oktober 200133 über die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität
Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Kommissionen und der EOR
Die KSR arbeitet mit der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz (KomABC), der Eidgenössischen Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) und der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (EOR) zusammen. Dabei sollen insbesondere gemeinsame Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes behandelt werden.
Art. 10 Abs. 3
3 Das Sekretariat stellt dem BAG, dem Eidgenössischen Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSI), der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) und der Suva die Traktandenliste und die Sitzungsprotokolle zu. Vertreterinnen oder Vertreter dieser Stellen können an die Sitzungen teilnehmen.