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Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 34 Seiten
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19. Verordnung vom 17. August 200531 über den Lufttransport
Art. 16 Abs. 4
4 Für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie des Versands radioaktiver Stoffe im Sinne der in Absatz 1 angeführten Normen ist das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat zuständig.
20. Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199432
Art. 20 Abs. 1
1 Das BAG oder das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) können im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren an Aus- oder Fortbildungskurse im Strahlenschutz, die von Dritten (Schulen, Fachorganisationen) durchgeführt werden.
Art. 47 Abs. 1 Bst. b
1 Zuständig für die Anerkennung sind:
c. das ENSI, wenn eine Personendosimetriestelle ganz oder zum grösseren Teil in ihrem Aufsichtsbereich tätig sein will.
Art. 49 Abs. 1
1 Die Personendosimetriestelle muss die Daten nach Artikel 48 und die ermittelten Strahlendosen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Überwachungsperiode dem Bewilligungsinhaber und in einer vom BAG vorgeschriebenen Form dem zentralen Dosisregister (Art. 53) melden. Die Daten aus dem Aufsichtsbereich des ENSI sind auch diesem direkt zu melden.
Art. 87b
Eine Koordinationskommission aus Vertretern des BAG, des ENSI und des PSI gibt zuhanden der Aufsichts- und Bewilligungsbehörden Empfehlungen über das weitere Vorgehen ab, falls neue oder zusätzliche Bewilligungen oder Freigaben notwendig sind.
Art. 104 Abs. 2
2 Das ENSI überwacht zusätzlich die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität in der Umgebung der Kernanlagen und des PSI.