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Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 34 Seiten
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3 Sind die Ergebnisse der Auskünfte nach Absatz 2 nicht ausreichend, so kann das ENSI bei Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, dennoch eine Personensicherheitsprüfung gemäss den Artikeln 2–4 durchführen. Auf die Durchführung einer solchen Prüfung besteht kein Anspruch.
15. Notfallschutzverordnung vom 28. November 198325
Ingress
gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 200326 sowie auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4.
Oktober 200227,
Art. 13 Beschaffung und Installation von Alarmanlagen
1 Der Betreiber einer Kernanlage muss folgende Alarmanlagen beschaffen und installieren:
c. geeignete Übermittlungseinrichtungen von der Kernanlage zu den Gemeinden der Zone 1, zum Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI), den Standortkantonen ...
2 Er arbeitet mit dem ENSI, den Kantonen und den Gemeinden zusammen.
Art. 18 Aufgaben des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats
1 Das ENSI berät die Kantone und Gemeinden bei der Planung und Vorbereitung ihrer Aufgaben.
2 Es koordiniert zusammen mit der EOR die Vorbereitung der Schutzmassnahmen. Es wird dabei von der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz (KOMABC) unterstützt und beraten.
3 Nachdem das ENSI eine Warn- oder Alarmmeldung erhalten hat, kontrolliert es, ob der Betreiber der Kernanlage die erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Personals und der Umgebung getroffen hat. Es unterstützt die UWZ bei der Beurteilung des Störfallverlaufes und der zu erwartenden Folgen.
Art. 26 Abs. 1 Bst. c
1 Die Betreiber von Kernanlagen haben die Kosten zu tragen für
c. die Beschaffung und die Einrichtung von geeigneten Übermittlungseinrichtungen zu den Gemeinden der Zone 1, zum ENSI und zur NAZ;
25 SR 732.33
26 SR 732.1
27 SR 520.1