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Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 34 Seiten
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Art. 10 Abs. 4 und 5
4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
5 Eswird beauftragt, Anforderungen an die anlagen- und funktionsspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 11 Abs. 4
4 Das ENSI wird beauftragt, Anforderungen an das Instandhaltungspersonal in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 12 Abs. 3
3 Das ENSI wird beauftragt, Anforderungen an das technisch-wissenschaftliche Personal in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 13 Abs. 3
3 Das ENSI wird beauftragt, Anforderungen an im Auftragsverhältnis tätige Personen in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 14 Abs. 3
3 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
Art. 15 Abs. 4 und 5
4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
5 Es wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die kerntechnische Grundausbildung und an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 16 Abs. 4
4 Das ENSI wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die kerntechnische Grundausbildung und an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 17 Abs. 4
4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
Art. 20 Abs. 3
3 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.