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Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 34 Seiten
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Art. 27 Abs. 4 und 5
4 Nach Abschluss der Stilllegung hat der Bewilligungsinhaber die Dokumentation dem ENSI zu übergeben, nach dem Verschluss oder nach Ablauf der Überwachungsfrist dem Departement.
5 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation und deren Aufbewahrung in Richtlinien zu regeln.
Art. 28 Abs. 2
2 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 29 Abs. 3
3 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 30 Abs. 5
5 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Organisation in Richtlinien zu regeln.
Art. 33 Abs. 3
3 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die systematischen Sicherheits- und Sicherungsbewertungen in Richtlinien zu regeln.
Art. 34 Abs. 3
3 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die PSÜ in Richtlinien zu regeln.
Art. 35 Abs. 4
4 Das ENSI wird beauftragt, Methoden und Umfang der Alterungsüberwachung in Richtlinien zu regeln.
Art. 37 Abs. 1 und 2
1 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI die Berichte zur Beurteilung des Zustandes und des Betriebs der Anlage nach Anhang 5 einzureichen.
2 Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Berichte in Richtlinien zu regeln.
Art. 38 Meldepflichten im Sicherheitsbereich
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem ENSI insbesondere folgende Tätigkeiten vor deren Ausführung zu melden: