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Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 34 Seiten
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3 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.
5. Abschnitt: Leistungen zugunsten des Bundes und Rechnungslegung
Art. 12 Leistungen zugunsten des Bundes
1 Das Bundesamt für Energie (BFE) bestellt beim ENSI die zu erbringenden Leistungen.
2 Die der Abgeltung zugrunde gelegten Stundenansätze richten sich nach der Gebührenordnung des ENSI.
Art. 13 Rechnungslegung
1 Der ENSI-Rat legt die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze des ENSI fest. Die entsprechenden Finanzhaushaltsbestimmungen des Bundes gelten als Mindestanforderung.
2 Die einzelnen Rechnungslegungsgrundsätze, ihre Änderungen und deren Auswirkungen sowie der Bezug zu anerkannten Rechnungslegungsstandards und die Referenzgrössen für Bewertungen sind im Anhang der Jahresrechnung offen zu legen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Errichtung des ENSI
1 Das ENSI erlangt Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
2 Die Rechte und Pflichten der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen gehen zu diesem Zeitpunkt auf das ENSI über.
3 Das ENSI legt dem Bundesrat bis zum 30. September 2009 die Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2009 zur Genehmigung vor.
Art. 15 Ausführungsbestimmung
Der ENSI-Rat kann Ausführungsbestimmungen von untergeordneter Bedeutung zu Organisation, Personalwesen und Rechnungswesen, insbesondere präzisierende Ausführungsbestimmungen zum Personalreglement, erlassen.
Art. 16 Übergangsbestimmung
Der Sitz des ENSI ist bis längstens am 31. März 2010 Würenlingen.
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderungen bisherigen Rechts sind im Anhang geregelt.