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Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 34 Seiten
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22. Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 15. September 199834
Art. 8 Abs. 1 Bst. b, 2 und 3
1 Die Aufsichtsbehörden anerkennen die Strahlenschutzausbildungen wie folgt:
b. das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) die Ausbildungen aus den Bereichen Kernanlagen und Paul Scherrer Institut;
2 Bei Unklarheit über die Zuständigkeit zur Anerkennung sprechen sich BAG, ENSI und Suva gegenseitig ab.
3 Strahlenschutzausbildungen, die vom BAG, vom ENSI oder von der Suva angeboten werden, sind jeweils durch eine der anderen Aufsichtsbehörden anerkennen zu lassen.
Anhang 2
Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungen aus den Bereichen Kernanlagen und Paul Scherrer Institut
Ziffer 4
4. Routineaufgaben im Strahlenschutz können an Strahlenschutzbeauftragte delegiert werden. Deren Ausbildung ist geregelt in Anhang 3, Tabelle 3B (Arbeitsbereich B/C)
Für Transporte im ENSI-Bereich wird die Ausbildung gemäss Anhang 3, Tabelle 3A (Sachkunde) bzw. Tabelle 3B (Sachverstand) verlangt.
Tabelle 2, Erklärung Tabellenlegenden
Gültig für die Berufsgruppen:
9 Berufe aus den Bereichen Kernanlagen und Paul-Scherrer-Institut
9.1 Strahlenschutzfachkraft im ENSI-Bereich (Sachkunde nach Art. 16 StSV)
9.2 Strahlenschutztechniker/in im ENSI-Bereich (Sachkunde nach Art. 16 StSV) 9.3 Strahlenschutz-Sachverständige/r im ENSI-Bereich (Sachverstand nach Art.
18 StSV)