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Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 34 Seiten

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a. geplante Reaktorabschaltungen;

b. Wiederanfahren nach störungsbedingten Reaktorabschaltungen;

c. Arbeiten mit einer voraussichtlichen Kollektivdosis über 50 mSv;

d. geplante, nicht routinemässige radioaktive Abgaben an die Umwelt;

e. Aktivkohlewechsel in Störfallfiltern von Lüftungsanlagen;

f. Planung und Durchführung von Notfallübungen;

g. Versuche an sicherheitsrelevanten Systemen oder Komponenten.

2 Er hat dem ENSI folgende Tätigkeiten zu melden:

a. Anlageänderungen, die nicht bewilligungs- oder freigabepflichtig sind;

b. inhaltliche Änderungen an der Dokumentation nach Artikel 27 und 41.

3 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde zu melden:

a. Ereignisse, welche die Sicherheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können;

b. sonstige Ereignisse von öffentlichem Interesse;

c. Befunde, welche die Sicherheit beeinträchtigen können und nicht zu einem Ereignis geführt haben.

4 Er hat dem ENSI zu jedem Ereignis oder Befund die erforderlichen Berichte nach Anhang 6 einzureichen.

5 Das ENSI wird beauftragt, das Vorgehen bei Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 und bei der Einstufung der Ereignisse und Befunde nach Absatz 3 in Richtlinien zu regeln.

Art. 39 Meldepflichten im Sicherungsbereich

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem ENSI insbesondere folgende Tätigkeiten vor deren Ausführung zu melden:

a. bauliche und anlagentechnische Änderungen oder Neueinrichtungen, für die eine Freigabe des ENSI beantragt wird;

b. Durchführung von sicherungsrelevanten Übungen mit militärischen, kantonalen oder kommunalen Stellen;

c. ausserordentliche sicherungsrelevante Tätigkeiten.

2 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde unverzüglich zu melden:

a. Gewaltanwendung gegen das Personal;

b. Sabotage und Sabotageversuch;

c. Bombendrohung;

d. Erpressung und Geiselnahme;

e. Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von Sicherungseinrichtungen und –systemen, die länger als 24 Stunden dauern;