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Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 34 Seiten

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Art. 17 Abs. 4

4 Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.

Art. 18 Abs. 1

1 Das ENSI kann Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199223 über den Datenschutz von Angehörigen der Betriebswachen bearbeiten, soweit es diese zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung benötigt, um zu prüfen, ob die Anforderungen an die Angehörigen der Betriebswachen erfüllt sind.

14. Verordnung 9. Juni 200624 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen (PSPVK)

Art. 4 Entscheid über die Personensicherheit

1 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) entscheidet über die Personensicherheit; es ist hierbei nicht an die Verfügung der Fachstelle nach Artikel 21 Absatz 1 PSPV gebunden. Es legt fest, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen die Funktion übertragen werden darf.

2 Es kann bei Verfügungen gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a–c PSPV auf eine eigene Verfügung verzichten, wenn es mit dem Ergebnis der Verfügung der Fachstelle einverstanden ist; es teilt dies der geprüften Person und dem Bewilligungsinhaber formlos mit. In diesen Fällen darf der geprüften Person bei einer negativen Risikoverfügung die Funktion nicht, bei einer Risikoverfügung mit Auflagen nur unter den dort genannten Auflagen übertragen werden.

3 Das ENSI informiert die Fachstelle innert 30 Tagen nach Eingang der Verfügung der Fachstelle schriftlich, wenn es einen von der Verfügung der Fachstelle abweichenden Entscheid getroffen hat. Andernfalls vermerkt die Fachstelle im informatisierten Personensicherheitsprüfungssystem (SIBAD) nach Artikel 18 PSPV, dass kein abweichender Entscheid des ENSI getroffen wurde.

4 Das ENSI und der Bewilligungsinhaber können mit dem schriftlichen Einverständnis der geprüften Person die Prüfungsunterlagen einsehen. Es kann mit der geprüften Person ein Gespräch zur Klärung offener Fragen führen und dazu die Fachstelle beiziehen.

Art. 5 Abs. 1 und 3

1 Das ENSI entscheidet über die Personensicherheit von Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d, ohne dass hierzu eine Personensicherheitsprüfung gemäss PSPV durchgeführt wird.

23SR 235.1

24 SR 732.143.3