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Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 34 Seiten
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Art. 6 Abs. 2 Bst. e, Abs. 4 und 5
2 Ein Reaktoroperateur oder eine Reaktoroperateurin muss über folgende Qualifikation verfügen:
e. mindestens ein Jahr Schichtdiensterfahrung bei der für den Betrieb der Anlage zuständigen Organisationseinheit im Kernkraftwerk, in dem er oder sie als Reaktoroperateur tätig sein wird; diese Dauer verkürzt sich auf sechs Monate bei Personen mit abgeschlossener Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschule oder Fachhochschule sowie bei Personen mit zwei Jahren Erfahrung als Anlageoperateur oder Anlageoperateurin in einem anderen Kernkraftwerk; bei einer Neuanlage kann das ENSI die Mitarbeit bei der Errichtung und Inbetriebnahme als Praxiserfahrung anerkennen.
4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
5 Es wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die kerntechnische Grundausbildung und an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 7 Abs. 2 Bst. d und Abs. 4
2 Der Schichtchef oder die Schichtchefin muss über folgende Qualifikation verfügen:
d. mindestens zwei Jahre Erfahrung als Reaktoroperateur oder Reaktoroperateurin im Kernkraftwerk, in welchem er oder sie als Schichtchef oder Schichtchefin tätig sein soll; bei einer Neuanlage kann das ENSI die Mitarbeit bei der Errichtung und Inbetriebnahme als Praxiserfahrung anerkennen.
4 Das ENSI wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art.8 Abs. 2 Bst. e, Abs. 4 und 5
2 Der Pikettingenieur oder die Pikettingenieurin muss über folgende Qualifikation verfügen:
e. mindestens ein Jahr Erfahrung als Dienst habender Schichtchef oder Dienst habende Schichtchefin im Kernkraftwerk, in welchem er oder sie als Pikettingenieur oder Pikettingenieurin tätig sein soll; bei einer Neuanlage kann das ENSI die Mitarbeit bei der Errichtung und Inbetriebnahme als Praxiserfahrung anerkennen.
4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
5 Es wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.