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Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 34 Seiten

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Art. 21 Abs. 1

1 Der oder die Sicherungsbeauftragte bearbeitet die technischen, personellen und organisatorischen Belange der Sicherung der Kernanlage. Er oder sie ist Kontaktperson zum ENSI und zur kantonalen Polizei.

Art. 23 Abs. 5

5 Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.

Art. 24 Abs. 4

4 Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.

Art. 26 Abs. 2

2 Jede Zulassung bedarf der schriftlichen Zustimmung des ENSI.

Art. 27 Prüfung der kerntechnischen Grundkenntnisse

1 Die kerntechnischen Grundkenntnisse nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b und nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b werden im Rahmen einer Prüfung individuell geprüft.

2 Die Prüfung wird durch eine vom Bewilligungsinhaber bezeichnete Ausbildungsstätte durchgeführt.

3 Eine Prüfungskommission entscheidet über das Bestehen der Prüfung. Die Prüfung ist nur bestanden, wenn der Vertreter oder die Vertreterin der Ausbildungsstätte, des Bewilligungsinhabers und des ENSI zustimmen.

4 Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter oder eine Vertreterin der Ausbildungsstätte, des Bewilligungsinhabers und des ENSI zusammen.

5 Bei zulassungspflichtigen Funktionen in Forschungsreaktoren kann das ENSI Kandidaten und Kandidatinnen von der Prüfung der kerntechnischen Grundkenntnisse befreien, wenn sie die entsprechenden Kenntnisse anderweitig nachweisen können.

Art. 28 Abs. 5

5 Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an das Prüfungsverfahren und den Prüfungsinhalt in einer Richtlinie zu regeln.

Art. 30 Prüfungsverfahren und Prüfungsentscheid bei Zulassungsprüfungen

1 Zulassungsprüfungen werden vom Bewilligungsinhaber durchgeführt.

2 Eine Prüfungskommission entscheidet über das Bestehen der Prüfung. Die Prüfung ist nur bestanden, wenn die Vertreter des Bewilligungsinhabers und des ENSI in der Prüfungskommission zustimmen.