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Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 34 Seiten

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Art. 35 Abs. 7

7 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Wiederholungsschulung und Weiterbildung in einer Richtlinie zu regeln.

Art. 37 Abs. 3

3 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation und deren Aufbewahrung in einer Richtlinie zu regeln.

Art. 38

1 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI zu melden:

a. die Ernennung des Inhabers oder der Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb; die Meldung hat mindestens 30 Tage vor der Ernennung zu erfolgen und der Bewilligungsinhaber hat dabei den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen nach Artikel 2 beziehungsweise Artikel 14, 19 oder 20 erfüllt sind;

b. die Ernennung von Leitern und Leiterinnen von Organisationseinheiten, die direkt dem Inhaber oder der Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb unterstellt sind; die Meldung hat mindestens 30 Tage vor der Ernennung zu erfolgen und der Bewilligungsinhaber hat den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt sind;

c. die Ernennung von Leitern und Leiterinnen von durch das ENSI in einer Richtlinie bezeichneten Organisationseinheiten;

d. den Ablauf oder Entzug von Zulassungen nach Artikel 32 und Artikel 33 durch den Bewilligungsinhaber innert 30 Tagen unter Angabe des Grundes.

2 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI die Ernennung des oder der Sicherungsbeauftragten mindestens 30 Tage vor der Übernahme der Funktion zu melden.

3 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI Straftaten von zulassungspflichtigem Betriebspersonal und anderem Personal, die zu einer negativen Risikoverfügung nach Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juni 200620 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen führen können, personenbezogen und umgehend zu melden.

4 Das ENSI wird beauftragt, das Vorgehen beim Melden in einer Richtlinie zu regeln.

Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Das ENSI kann Personendaten von Personal, das für die nukleare Sicherheit von Bedeutung ist, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni

20 SR 732.143.3