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Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 34 Seiten

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3 Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens je drei Vertretern oder Vertreterinnen des Bewilligungsinhabers und des ENSI zusammen.

4 Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an das Prüfungsverfahren und den Prüfungsinhalt in einer Richtlinie zu regeln.

Art. 33 Entzug der Zulassung

1 Der Bewilligungsinhaber entzieht die Zulassung:

a. bei grobfahrlässiger oder mutwilliger Verletzung von in der Anlage gültigen Vorschriften, welche die nukleare Sicherheit oder die Sicherung gefährdet;

b. bei Straftaten, die zu einer negativen Risikoverfügung nach Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juni 200619 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen führen;

c. wenn die gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist;

d. bei einer Einsatzdauer von weniger als 20 Tagen innerhalb eines Jahres in der entsprechenden Funktionsstufe in Kernkraftwerken oder von weniger als 5 Tagen in Forschungsreaktoren. Das ENSI kann die Mitarbeit in praxisnahen Projekten in begründeten Fällen als Einsatz in der entsprechenden Funktionsstufe anrechnen.

2 Entzieht der Bewilligungsinhaber in den unter Absatz 1 genannten Fällen eine Zulassung nicht, erklärt das ENSI die Zulassung für ungültig.

3 Der Bewilligungsinhaber kann zudem die Zulassung entziehen, wenn das Vertrauensverhältnis mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ernsthaft beeinträchtigt ist.

4 Wenn die gesundheitliche Eignung nach Artikel 24 wieder gegeben ist, kann der Bewilligungsinhaber die Zulassung für die restliche Gültigkeitsdauer wieder erteilen. Dies bedarf der Zustimmung des ENSI.

5 Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an das Verfahren in einer Richtlinie zu regeln.

Art. 34 Abs. 2, 9 und 10

2 Requalifikationen des zulassungspflichtigen Personals sind durch den Bewilligungsinhaber durchzuführen. Das ENSI kann bei der Requalifikation anwesend sein.

9 Die Requalifikation ist zu dokumentieren und die Unterlagen sind dem ENSI auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

10 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an das Requalifikationsverfahren in einer Richtlinie zu regeln.

19 SR 732.143.3