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Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 34 Seiten
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16. Verordnung vom 29. November 200228 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
Art. 25 Abs. 3 Bst. b
3 Für die Genehmigung von Verpackungen, Druckgefässen, Tanks und ihrer Einrichtungen sowie des Versands radioaktiver Stoffe sind folgende Behörden, Prüfstellen oder anerkannte Sachverständige zuständig:
b. für Versandstückmuster und den Versand radioaktiver Stoffe:
das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI);
17. Verordnung vom 3. Dezember 1996 29über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
Art. 2 Bst. a
Als zuständige Behörde, Prüfstelle oder anerkannter Sachverständiger im Sinne des RID gelten:
a. für die Klasse 7 und den Anhang VII: das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI);
18. Verordnung vom 26. September 200230 des UVEK über die Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
Art. 2 Abs. 2, 3. Spiegelstrich
2 Zuständige Behörden im Sinne der folgenden Nummern der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein sind:
– das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) für die Nummern: