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Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 34 Seiten

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199221 über den Datenschutz bearbeiten, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung benötigen, um zu prüfen, ob:

13. Verordnung vom 9. Juni 200622 über die Betriebswachen von Kernanlagen

Art. 8 Abs. 7

7 Jeder Fall von Waffengebrauch ist den Polizeibehörden und dem Eidgenössischem Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) unverzüglich zu melden.

Art. 9 Abs. 2

2 Das ENSI bezeichnet nach Anhörung der Polizei und des Inhabers der Bau- oder der Betriebsbewilligung für die Kernanlage (Bewilligungsinhaber) das sicherungsrelevante Vorgelände.

Art. 10 Abs. 3

3 Die Beschaffung von neuen Waffentypen ist vorgängig dem ENSI zu melden.

Art. 11 Abs. 3

3 Die Beschaffung von neuen Typen von Ordnungsdienstmitteln ist vorgängig dem ENSI zu melden.

Art. 13 Abs. 4

4 Das ENSI legt für jede Kernanlage den minimalen Wachbestand der Betriebswachen pro Schicht fest.

Art. 14 Abs. 3

3 Das ENSI wird beauftragt, den Einsatz von Fremdwachen in einer Richtlinie zu regeln.

Art. 15 Abs. 4

4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.

Art. 16 Abs. 5

5 Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.

21SR 235.1

22 SR 732.143.2