Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 26 Seiten

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Erläuterungen zu Anhang 1.4 (Anschlussbedingungen für Geothermieanlagen)

Artikel 7a Absatz 2 EnG fordert, dass die für die Vergütung massgebenden Referenzanlagen der jeweils effizientesten Technologie entsprechen. Daraus wird abgeleitet, dass Geothermieanlagen die Mindestanforderungen betreffend Energienutzungsgrad nach Anhang 1.4 erfüllen müssen

Der Gesamtnutzungsgrad bezieht sich auf die jährlich zur Verfügung stehende Energie am Bohrlochkopf. Der jährliche Energienutzungsgrad muss für eine Geothermieanlage über oder auf der roten Linie in der Grafik liegen.

Die Berechnung der Vergütung erfolgt nach der Amortisationsmethode mit der unter Ziffer 3.2 genannten Amortisationszeit und einem Zinssatz von 5 %.

Amortisationsdauer: Für die einzelnen Anlagekomponenten werden die folgenden Abschreibedauern verwendet:

• Bohrungen inklusive Verrohrung und Zementation: 30 Jahre

• Energiekonversionsanlage: 15 Jahre

• Thermalwasserkreislauf: 25 Jahre

• Förder und Injektionspumpen: 5 Jahre.

Daraus ergibt sich für die Gesamtanlage eine durchschnittliche Abschreibedauer von 20 Jahren.

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