Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 26 Seiten
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zu 6.1 Neuanlagen
Bei den Mindestanforderungen für die Mehrproduktion wird unterschieden zwischen a. Dampfprozesse und b. übrige WKK-Anlagen. Es wird auch hier dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Dampfprozessen die Stromkennzahl variabel sein kann. Es wurde deshalb mindestens ein gleich bleibender Wärmenutzungsgrad und eine Steigerung des Stromnutzungsgrads von 25% gefordert. Bei den übrigen WKK-Anlagen wird eine Steigerung der Stromproduktion von mindestens 30% gefordert. Dabei müssen die Mindestanforderungen bezüglich externer Wärmenutzung weiterhin auch eingehalten werden.
zu 6.2 Allgemeine Mindestanforderungen
Grundsätzlich müssen die Anlagen alle geltenden gesetzlichen Vorschriften einhalten. In Abgrenzung zu den anderen Kategorien von Biomasseenergieanlagen wird hier die zugelassene bzw. nicht zugelassene Biomasse definiert. Gemäss Buchstabe b sind fossile Brennstoffe und daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte ausgeschlossen. Damit sind auch Hybridanlagen, wie beispielsweise mit fossilen Energieträgern befeuerte thermische Kraftwerke mit Zufeuerung von Biomasse von der Einspeisevergütung ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Anlagen mit Zünd- und Stützfeuerung, die dafür nicht ausschliesslich Biomasse verwenden.
Zwischenprodukte bzw. Sekundärenergieträger aus Biomasse dürfen analog zu Art. 35 Abs. 2 der Mineralölsteuerverordnung (SR 641.611) nur einen sehr geringen Anteil an Energieträgern aus nicht erneuerbaren Quellen enthalten, und zwar nur dann, wenn dies für die Herstellung des Energieträgers unbedingt notwendig ist.
zu 6.3 Energetische Mindestanforderungen
Die Mindestanforderungen müssen stets erfüllt sein. Werden sie um mehr als 20% unterschritten, besteht umgehend kein Anrecht mehr auf die kostendeckende Vergütung. Handelt es sich um eine Unterschreitung der Mindestanforderungen um kleiner 20%, besteht im Folgejahr noch Anrecht auf die kostendeckende Vergütung. Werden die Mindestanforderungen jedoch auch im Folgejahr nicht erfüllt, entfällt die Vergütungspflicht. Die Einhaltung der Mindestanforderungen wird jeweils Ende Kalenderjahr überprüft.
Es werden zwei Typen von WKK-Anlagen unterschieden: Dampfprozesse und übrige WKK-Anlagen. Da mit Dampfprozessen die Stromkennzahl (Verhältnis Strom- zu Wärmeproduktion) je nach Wärmeauskopplung variieren kann, gelten für solche Anlagen Mindestanforderungen an den Jahresnutzungsgrad. Für alle übrigen WKK-Anlagen gelten Mindestanforderungen an den elektrischen Wirkungsgrad und an den Anteil extern, d.h. ausserhalb der Energieanlage, genutzten Wärme. Sparsame und rationelle Energienutzung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 EnG will heissen, dass keine Alibi-Wärmenutzungen zugelassen sind.
Bei den übrigen WKK-Anlagen wird unterschieden zwischen Anlagen, die mehrheitlich biogene
Abfälle, Reststoffe, Hofdünger sowie Ernterückstände verwerten und solchen, die mehrheitlich
Energiepflanzen einsetzen. Im Sinne der Ressourcenökonomie gelten für letztere höhere
Anforderungen an den Anteil extern genutzter Wärme.
zu 6.4 Ökologische Mindestanforderungen
In einer ersten Phase wird auf die Selbstkontrolle der Produzenten bzw. auf Branchen spezifische Qualitätssicherung gesetzt. Sollten Entwicklungen einsetzen, die den Grundsätzen der Nachhaltigkeit
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