Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 26 Seiten

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I. Erläuterungen einzelner Bestimmungen der Änderungen der Energieverordnung

Die Systematik der Änderungen der EnV entspricht derjenigen der Änderungen des EnG. Was insbesondere die Vorschriften des EnG über Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energien (Art. 7), über Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Art. 7a), über Lieferung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Art. 7b) und über Anschlussbedingungen nach Artikel 7 des heute noch geltenden EnG (Übergangsbestimmungen des neuen EnG, Art. 28a) betrifft, so werden diese Bestimmungen im 2. Kapitel (Art. 2ff.), im 2a. Kapitel (Art. 3ff.) und in Artikel 28b der EnV umgesetzt. Artikel 7b EnG erfordert keine Ausführungsbestimmungen. Einerseits ist darin nach dem Grundsatz des Subsidiaritätsprinzips die Branche aufgerufen, unter sich tätig zu werden (Art. 7b Abs. 1 - 3), anderseits besteht zurzeit noch kein Handlungsbedarf (Art. 7b Abs. 4).

Neben den Produzenten nach Artikel 7, 7a, 7b und 28a sind noch die übrigen Produzenten zu erwähnen, für die keine Regelung der Anschlussbedingungen bzw. der Lieferungen von Elektrizität besteht, wie die Kernkraftwerke sowie die Wasserkraftwerke mit einer Leistung über 10 MW (Umkehrschluss aus Art. 7 Abs. 1 EnG).

Es wurde darauf verzichtet, den Begriff der Bruttowertschöpfung nach Artikel 15b Absatz 3 Satz 1 EnG in der Verordnung zu definieren. Einzelfragen zum Begriff, der in der Betriebswirtschaftslehre umschrieben ist, sind im Anwendungsfall zu prüfen. Zudem ist nicht vorgesehen, von der Härtefallklausel nach Artikel 15b Absatz 3 Satz 2 EnG Gebrauch zu machen. Insbesondere hat sich herausgestellt, dass es sehr schwierig ist, generell-abstrakte Kriterien für die Verordnung zu finden, die in der Praxis handhabbar wären.

Aus technischen Gründen kommt für die Umsetzung der neuen Bestimmungen des EnG praktisch nur eine Inkraftsetzung auf den 1. Oktober, den Beginn des hydrologischen Jahres, in Frage. Bei der StromVV ist für mehrere Bereiche die Inkraftsetzung aus Dringlichkeitsgründen vorzuziehen. Aus heutiger Sicht müssen daher diese Bestimmungen voraussichtlich auf den 1. Januar 2008, die übrigen Bestimmungen auf den 1. Oktober 2008 in Kraft gesetzt werden.

Die einzelnen Bestimmungen werden nur insoweit erläutert, als dies für das Verständnis erforderlich ist.

Art. 1 Begriffe

Buchstabe a ist deckungsgleich mit Artikel 4 Buchstabe b StromVG. Buchstabe f deckt den Begriff der erneuerbaren Energien in Artikel 7, 7a, 7b und 28a EnG ab. Buchstabe h beschreibt Anlagen, die neben der Umwandlung eines (fossilen oder erneuerbaren) Energieträgers in Elektrizität auch eine Wärmenutzung erlauben – entweder durch direkte Nutzung der Abwärme aus dem Umwandlungsprozess oder durch Auskopplung von nutzbarer Wärme aus einem thermodynamischen Kreisprozess. Sie fallen entweder unter Artikel 7 Absatz 1 EnG (fossile betriebene Anlagen) oder unter Artikel 7a Absatz 2 (mit erneuerbaren Energien betriebene Anlagen der effizientesten Technologie). Hybridanlagen (Bst. o), die aus zwei oder mehreren erneuerbaren Energiequellen Strom erzeugen, werden von der Verordnung ebenfalls erfasst, um betrieblich interessante Kombinationen von erneuerbaren Energien (zum Beispiel Geothermie und Holz) nicht auszuschliessen.

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