Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 26 Seiten

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Entwicklung der Marktpreise von Brennstoffen (vor allem von Biomasse), der Zinssätze, bei grossem Einfluss der tatsächlichen Wetterverhältnisse (Wind-Vollbetriebsstunden, Wasserführung).

Damit wird die Gefahr gemindert, dass bereits im System laufende Anlagen mit der Zeit entweder übermässig Gewinne realisieren oder wegen zunehmender Unwirtschaftlichkeit vorzeitig stillgelegt werden.

Art. 3f Periodische Zubaumengen für die Photovoltaikanlagen

Die periodischen Zubaumengen richten sich nach den ungedeckten Kosten (Gestehungskosten der Referenzanlagen minus den Marktpreis). Da die Gestehungskosten je nach Kategorie sehr stark divergieren und der zu erwartende Mix der Anlagen nicht bekannt ist, können die anfallenden ungedeckten Kosten pro kWh der realisierten Anlagen nicht präzise vorausgesagt werden. Bis zum Erreichen der 5% Grenze (über 50 Rp/kWh Mehrkosten; Art. 7a Abs. 4 Bst. b Ziff.1 EnG) können mit den fixierten Gestehungskosten etwa Anlagen im Umfange von 25MW vergütet werden. Mit der festgelegten Degression von 5% ist je nach Zusammensetzung des Anlagenmixes diese erste Preisgrenze innert einem bis fünf Jahren unterschritten. Mit der Freigabe eines Erstjahreskontingentes von 12 MW und weiteren Jahreskontingenten (rund 4 bis 12 MW pro Jahr), welche dem eingehenden Anlagenmix angepasst werden müssen, soll eine kontinuierliche jährliche Entwicklung erreicht werden.

Art. 3g Anmelde- und Bescheidverfahren

Der Netzgesellschaft kommt die Aufgabe zu, die Projekte zu prüfen. Dies ist im Sinne einer

Vereinfachung der Prozesse und nicht zuletzt Folge davon, dass sie nach Artikel 15b Absatz 1 EnG die Zuschläge erhebt.

Das Anmelde- und Bescheidverfahren hat zum Zwecke, die Planungssicherheit zu gewährleisten. Nur in Kenntnis der sich in Planung und Realisation befindenden Anlagen ist es möglich zu wissen, ob ein Projekt noch innerhalb der Technologie- oder der Gesamtkostendeckelung des Gesetzes eine Vergütung erhalten kann. Ohne diese Kenntnis werden vor allem Anlagen mit langen Realisationszeiträumen keine genügende Investitionssicherheit haben. Dies wäre insbesondere darum fatal, weil die günstigen Technologien eher lange Planungs- und Bauzeiten benötigen. Ohne diese Anlagen aber wären die gesetzlich vorgegebenen Ziele kaum zu erreichen.

3. Abschnitt: Zuschlag für die Übernahme von Elektrizität

Art. 3h Festlegung, Erhebung und Auszahlung des Zuschlags

Die Rollen sind hier folgendermassen aufgeteilt: Das BFE legt jährlich und zum voraus den Zuschlag fest. Die Netzgesellschaft erhebt den Zuschlag vierteljährlich bei den Netzbetreibern; diese Periodizität gewährleistet, dass der Fonds zur Äufnung aus den Zuschlägen nach Artikel 3i regelmässig mit genügenden finanziellen Mittel gespiesen wird. Die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien zahlt die volle Vergütung an die Produzenten, und zwar ebenfalls vierteljährlich. Damit werden Zinslasten bei den Netzbetreibern vermieden, wie sie nach heutigem System der Kostenvergütung bei diesen anfallen. Der letzte Satz von Absatz 3 stellt sicher, dass die Bilanzgruppe bzw. der Fonds nicht in Liquiditätsprobleme gelangen. Die Kostenüberwälzung von den Netzbetreibern auf die Endverbraucher ist bereits auf Gesetzesstufe geregelt (Art. 15b Abs. 2 EnG).

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