Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 26 Seiten

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Erläuterungen zu Anhang 2.3 (Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltslampen (Lichtquellen)

Zur Erzeugung künstlichen Lichts wird in der Schweiz rund 14 Prozent der elektrischen Energie aufgewendet. Die Ausbeute, respektive die Energieeffizienz der verschiedenen Typen von Lampen ist sehr unterschiedlich. Die Bandbreite der Effizienz ist dabei wesentlich grösser als bei anderen elektrischen Geräten für den Haushalt.

Auf das Jahr 2002 hin hatte der Bundesrat die Pflicht zur Deklaration des Energieverbrauchs von Haushaltlampen mittels der Energieetikette beschlossen. Damit haben die Käuferinnen und Käufer von Lampen die Möglichkeit, sich vor dem Kauf zu informieren.

Die Aufmerksamkeit von Politik, Medien und Öffentlichkeit für Fragen des Energieverbrauchs und der Energieeffizienz hat einerseits dazu geführt, dass der Absatzanteil von effizienten Lampen etwas gesteigert werden konnte. Andererseits hat aber auch ein verstärkter Preiswettbewerb dazu geführt, dass vermehrt auch die billigsten Glühlampen der schlechtesten Effizienzklassen angeboten werden. Den Käufern ist dabei oft nicht bewusst, dass sie anschliessend an den Lampenkauf ein Vielfaches des Kaufpreises für die Stromrechnung aufzuwenden haben.

Um die schlechtesten Lampen vom Schweizer Markt abzuhalten, wird eine Mindestanforderung entsprechend der Energieeffizienzklasse E der Energieetikette eingeführt. Die Glühlampentechnologie bleibt damit weiter möglich. Verschiedene Staaten haben bereits wesentlich strengere Mindestanforderungen angekündigt. Die kleine Einschränkung des Handels wird dadurch zusätzlich gerechtfertigt.

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