Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 26 Seiten
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gebildet werden soll, erscheint als effektivste Lösung. Insbesondere die Kantone, aber auch weitere wichtige Akteure der Energiewirtschaft sind so in die direkte Entscheidfindung über eingereichte Projekte eingebunden. In Analogie zu ähnlichen Projektbeiträgen im Rahmen des Energiegesetzes könnte der maximale Beitrag an Projektkosten 40 Prozent betragen, 60 % der Projektmittel müssten Drittmittel sein.
2b. Kapitel: Eintritt in das und Austritt aus dem Einspeisemodell nach Artikel 7a des Gesetzes
Art. 6
Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers, der sich in den Diskussionen in den parlamentarischen Kommissionen und im Plenum der Räte äusserte, soll vom Einspeisemodell nach Artikel 7a in das Ökostrommodell nach Artikel 7b EnG und umgekehrt gewechselt werden können. Da der Wechsel insbesondere bei der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien und bei der Netzgesellschaft erheblichen Aufwand verursacht, soll er jeweils auf Ende Kalenderjahr erfolgen können. Absatz 3 stellt klar, dass die entsprechende Bestimmung von Artikel 7a Absatz 2 EnG auch in diesem Fall gilt.
3a. Kapitel: Gebäudebereich
Art. 11a
Absatz 1 soll dazu beitragen, dass die Umsetzung der Vorschriften gemäss Artikel 9 Absatz 3 EnG in den Kantonen möglichst harmonisiert erfolgt. Gleichzeitig werden so die Harmonisierungsanstrengungen der Kantone unterstützt, und es besteht die Gewähr, dass die Definition der Detailvorschriften in der Kompetenz der Kantone verbleibt.
In Absatz 2 werden Grossverbraucher angesprochen, die gemäss dem Modul 8 der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung realisieren müssen. Sie können sich durch eine Zielvereinbarung von weiteren Auflagen befreien. Anderseits können Unternehmen nach Artikel 17 EnG bzw. Artikel 3 und 4 CO2G mit dem Bund bzw. mit der vom Bund beauftragten Agentur freiwillige Zielvereinbarungen abschliessen bzw. sich nach Artikel 9 CO2G zur Reduktion der CO2-Emissionen verpflichten.
Absatz 3 verweist auf die Anforderungen für die Ausgestaltung der Zielvereinbarungen, die in der erwähnten Richtlinie bzw. ergänzend in einer Vollzugsweisung des BAFU und des BFE umschrieben sind. Falls diese Bedingungen eingehalten werden, führt das Bundesamt die Audits durch, mit dem Ziel, dass die Zielvereinbarungen von allen beteiligten Kantonen anerkannt werden können (sog. Universalzielvereinbarungen).
Absatz 4: Bei einer Totalsanierung des Heizungs- und des Warmwassersystems handelt es sich um eine umfassende bauliche Erneuerung der Bausubstanz, welche etwa alle 50 Jahre erforderlich ist. Im Rahmen einer solchen Gesamterneuerung der Haustechnik kann die VHKA mit gleichem Aufwand wie bei Neubauten verwirklicht werden, da die Installation der Geräte immer mit anderen, wesentlich tieferen Eingriffen in die Wohnungen verbunden werden kann. Um die energetischen Sanierungen einzelner Gebäude in einem Nahwärmenetz nicht zu behindern, sollen die betroffenen EigentümerInnen die Abrechnung aufgrund einer Gruppenmessung pro Gebäude verlangen können.
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