Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 26 Seiten

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Art. 2d Gaskraftwerke

Grundlage dazu ist Artikel 7 Absatz 1 EnG am Ende.

2a. Kapitel: Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen, Neuanlagen

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

Wo möglich wird in diesem Artikel auf die für Artikel 7 EnG geltenden Ausführungsbestimmungen verwiesen.

Art. 3a Neuanlagen

Nach Artikel 7a Absatz 1 können für nach dem 1. Januar 2006 neu gebaute Anlagen die Gestehungskosten geltend gemacht werden. Damit sich auch die Erneuerung oder Erweiterung bereits früher in Betrieb genommener Anlagen lohnt resp. deren Stilllegung vermieden werden kann, sollen auch sie in den Genuss der Vergütung kommen, wenn sie wesentlich erweitert oder erneuert werden. Als solche können nur Anlagen gelten, bei denen im Jahre 2006 oder später entweder grosse Investitionen getätigt wurden oder die eine markant gesteigerte Produktion aufweisen. Um zu verhindern, dass bestehende Anlagen mit einer Alibi-Investition und allenfalls gar ohne Mehrproduktion in den Genuss der kostenbasierten Vergütung gelangen, wurde in Buchstabe a die Mindestinvestition auf 50% des für eine neue Anlage gleicher Leistung erforderlichen Kapitals festgelegt. Zudem werden Mindestanforderungen an das Lebensalter der bestehenden Anlage gestellt. Anrechenbar sind sämtliche für den Betrieb zwingend erforderlichen Investitionen, die in den fünf Jahren vor Inbetriebnahme der letzten Erweiterung bzw. Erneuerung getätigt wurden. Wenn eine Anlage nach Buchstabe b mit geringeren Investitionen eine Zusatzproduktion erreicht, trägt sie ebenfalls zum Gesamtziel (zusätzlich 5’400 GWh/a) bei, ist deshalb förderungswürdig und soll daher die kostenbasierte Vergütung auch beanspruchen können. Die minimalen jährlichen Zusatzproduktionen werden technologiespezifisch in den Anhängen zur EnV festgelegt. Damit wird den unterschiedlichen Rahmenbedingungen Rechnung getragen.

2. Abschnitt: Vergütung, ökologischer Mehrwert, Zubaumengen, Verfahren

Art. 3b Gestehungskosten von Referenzanlagen

Zu Absatz 1: Um die Vielfalt der in der Praxis vorkommenden Anlagen möglichst gut abzubilden, müssen Referenzanlagen nach Technologie, Einsatzgebiet und Leistungsklasse unterschiedlich definiert werden. Damit wird unter anderem verhindert, dass bei einem zu groben Referenz-Raster Anlagen nicht gebaut oder stillgelegt werden, andere aber übermässige Gewinne realisieren. Die Vergütungen richten sich nach den Gestehungskosten dieser Referenzanlagen. Bei der Berechnung

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