Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 26 Seiten

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Würden die Heizkosten auch nach einer energetischen Sanierung einzelner Gebäude mit dem gleichen festen Schlüssel (bspw. nach der beheizten Fläche) wie vor der Sanierung verteilt, so hätten die betroffenen EigentümerInnen zwar die Sanierungskosten zu tragen, müssten aber den Gewinn in Form tieferer Energieverbrauchskosten mit allen andern teilen, die am Wärmeverbund mitbeteiligt sind.

4. Kapitel: Förderung und Risikoabsicherung

3a. Abschnitt: Risikoabsicherung

Art. 17a - c

Nach Artikel 15a EnG können Netzbetreiber Bürgschaften zur Risikoabsicherung von Anlagen zur Nutzung von Geothermie eingehen für Anlagen, die zur Erreichung der Ziele nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 EnG bzw. zu einer zusätzlichen Stromproduktion aus erneuerbarer Energie beitragen.

Diese Bürgschaft dient der Absicherung der Realisierung der Anlage. An Geothermieanlagen, für die eine Risikoabsicherung erwirkt werden soll, werden Mindestanforderungen an den Gesamtnutzungsgrad gestellt. Einzelheiten dazu, zu den mit der Bürgschaft zur Risikoabsicherung abgesicherten Kosten und zum Verfahren betreffend Gewährung einer Bürgschaft sind in Anhang 1.6 geregelt.

Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergienutzung von Geothermieanlagen, für welche eine kostendeckende Einspeisevergütung erwirkt werden soll, sind im Anhang 1.4 geregelt.

Aufhebung von Artikel 26 Absatz 1

Diese Bestimmung erübrigt sich wegen des neuen Artikels 20 Absatz 3 EnG.

Art. 28b Übergangsbestimmung

Diese Bestimmung setzt Artikel 28a EnG betreffend die unabhängigen Produzenten nach dem bisherigen Artikel 7 EnG um. Damit nicht verschiedene Systeme insbesondere bezüglich der Erstattung der Kosten und der Überwälzung der Mehrkosten nebeneinander geführt werden müssen, werden in Absatz 1 neben bisheriger Bestimmungen der EnV auch entsprechende neue als verbindlich erklärt. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 5 Absatz 2 EnV. Absatz 3 nimmt den Stichtag für die Anerkennung von Neuanlagen nach Artikel 7a Absatz 1 EnG auf.

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