Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 26 Seiten
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werden), andererseits müssen die Kosten für eine Neuanlage am betreffenden Standort abgeschätzt werden.
zu Ziff. 5.1, Buchst. h: Anlagen, die vor dem 1. Januar 2006 still gelegt wurden, gelten bei einer Wiederinbetriebnahme als Neuanlagen, sofern sie mindestens 10% Mehrproduktion bezogen auf die letzten fünf vollen Betriebsjahre erreichen.
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