Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 26 Seiten
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Art. 1d Pflicht und Inhalt des Herkunftsnachweises
Die Bestimmung entspricht weitgehend bisherigem Recht. Neu ist insbesondere die Pflicht des Herkunftnachweises, die sich auf die neue Kompetenz in Artikel 5a EnG abstützt. Absatz 1 wurde Artikel 2 Absatz 1 der entsprechenden UVEK-Verordnung (SR 730.010.1) entnommen, die im Nachgang anzupassen sein wird. Absätze 3 und 4 dienen dazu, den Missbrauch im Umgang mit dem Nachweis zu verhindern.
2. Kapitel: Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energien nach Artikel 7 des Gesetzes
Art. 2 Allgemeine Anforderungen
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem geltenden Artikel 2 EnV (Allgemeine Anforderungen an die Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten). Die Vergütung nach Absatz 1 entspricht einem Jahresmittelpreis. Vereinbarungen zwischen Produzenten und der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien, z. B. über Spitzen- und Bandstrom oder über jahreszeitliche Lieferungen (Sommer/Winter), können davon abweichen. Zu Absatz 5 ist zu bemerken, dass die Einspeisung von Strom als solche nicht als störende Einwirkung auf das Netz gilt. In Absatz 6 wird die Verteilung der Kosten etwa für die Erstellung der Erschliessungsleitungen klarer formuliert; die Bestimmung fordert einerseits ein finanzielles Engagement der Produzenten, anderseits verhindert sie eine Diskriminierung der Produzenten.
Art. 2a Regelmässig produzierte Energie und Nutzung der erzeugten Wärme
Die im Wesentlichen aus dem bisherigen Artikel 3 Absatz 2 EnV übernommene Beschreibung, was als regelmässig produzierte Energie gilt, ist für fossil erzeugte Elektrizität nötig, weil bei dieser nur für regelmässig produzierte Energie eine Abnahme- und Vergütungspflicht besteht. Damit soll dem Netzbetreiber die Möglichkeit geboten werden, sein Netz sicher zu bewirtschaften.
Bei der Stromproduktion durch Verbrennung erneuerbarer Energien (Biomasse und Abfall aus Biomasse) oder mit Geothermie wird technologieabhängig eine minimale Wärmenutzung vorgeschrieben, um eine gute Gesamtausnutzung des Brennstoffs resp. der Geothermie zu gewährleisten. Somit haben auch Anlagen Anrecht auf kostenbasierte Vergütung des Stroms, die wegen kleiner Leistungsgrösse und einsetzbarer Technologie nur einen relativ geringen elektrischen Nutzungsgrad erreichen können.
Art. 2b,2c, 2e Marktorientierte Bezugspreise, Wasserkraftwerke, Kommission
Diese Bestimmungen entsprechen den Artikeln 4, 5 Absatz 1 und Artikel 6 der geltenden EnV. Artikel 5 Absatz 2 der geltenden EnV findet sich nun in der Übergangsbestimmung von Artikel 28b Absatz 2 EnV.
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