Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 26 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

widersprechen, wird das BFE insbesondere für Energiepflanzen Mindestanforderungen an die ökologische Gesamtbilanz analog der Mineralölsteuergesetzgebung in einer Richtlinie stellen.

zu 6.5 Berechnung der Vergütung

Die Berechnung erfolgt nach der Amortisationsmethode mit der unter Ziffer 6.6b genannten Amortisationszeit und einem Zinssatz von 5 %.

zu Buchst. a: Als Basis für die Festlegung der Höhe der Grundvergütung dient die äquivalente Leistung, die aus der effektiven Brutto-Stromproduktion pro Kalenderjahr und den Jahresstunden berechnet werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Fixkosten bei etwas geringerer Produktion (z.B. aufgrund von Schwankungen im Energieinhalt von Schwachgasen) anteilsmässig höher sind.

zu Buchst. b: Der Eigenverbrauch der Energieanlage beispielsweise für Pumpen, Rührwerke, Fördereinrichtungen, Gebläse, Steuerung, Beleuchtung, Heizung oder Vortrocknung des Brennstoffes etc. wird als Durchschnittswert pro Anlagentyp in die Berechnung einbezogen. Der Vergütungsansatz ist entsprechend tiefer angesetzt.

zu Buchst. e: Den Bonus erhalten nur die in Buchstaben e aufgeführten Sortimente, nicht aber naturbelassenes Holz aus erster oder zweiter Holzverarbeitung wie z.B. aus einer Sägerei oder Schreinerei.

zu Buchst. g: Landwirtschaftliche Biomasse darf auch aus anderen Landwirtschaftsbetrieben stammen. Dies können beispielsweise benachbarte Betriebe oder Betriebsgemeinschaften sein. Allfällige Regelungen über maximale Fahrdistanzen sind jedoch einzuhalten. Übrige auf dem Landwirtschaftsbetrieb anfallende Biomasse wie beispielsweise Rüstabfälle gilt als landwirtschaftliche Biomasse. Sofern diese jedoch aus Industriebetrieben zugeführt werden, gelten sie als nicht landwirtschaftliche Biomasse. Nicht landwirtschaftliche Biomasse und Energiepflanzen dürfen zusammen 20% (bezogen auf die Frischmasse) der gesamten in der Energieanlage eingesetzten Substrate nicht überschreiten. Der Anteil an Energiepflanzen darf jedoch nicht mehr als 10% der Gesamtmenge betragen.

zu Buchst. j: Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, die Mindestanforderungen für übrige WKK-Anlagen zu übertreffen. Diese müssen mindestens um 10%, bezogen auf die Bruttowärmeproduktion, übertroffen werden.

zu 6.6 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung

Das technische Kostensenkungspotenzial bei den spezifischen Investitionskosten ist bei der Biomasse noch nicht vollständig ausgeschöpft. Es ist aber keine Degression vorgesehen, da mit zunehmender Anzahl Anlagen zu erwarten ist, dass die Substrat- oder Brennstoffkosten ansteigen und damit den erzielten „Lerneffekt“ kompensieren oder gar überkompensieren werden.

zu 6.7 Voranmelde- und Bescheidverfahren

zu Ziff. 1: In der Voranmeldung muss klar ersichtlich sein, wie insbesondere die Wärme extern genutzt werden kann. Die Möglichkeit einer Verlängerung der Fristen ist nicht vorgesehen. Kann eine Frist

003786635