Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 26 Seiten
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der Gestehungskosten werden so weit möglich Erfahrungswerte zu Grunde gelegt. Als kostenrelevante Bestandteile einer Anlage gelten dabei alle für die Stromproduktion minimal erforderlichen Einrichtungen. Bei WKK-Anlagen wird der Verkaufserlös der ausserhalb der Anlage gemäss Artikel 2a Absatz 2 EnV zu verkaufenden, minimalen Wärme zu Ölpreisen eingesetzt. Die verkaufbare Wärme trägt damit einen Teil der Anlagekosten. Die Stromkosten und damit deren Vergütungsansatz fallen entsprechend geringer aus.
Zu Absatz 2: Gemessen wird aus praktischen Gründen die Bruttoproduktion; sie ist Bemessungsgrundlage für die Vergütung. Der Stromeigenbedarf für den Betrieb der Anlage ist in den Vergütungssätzen berücksichtigt, so dass schliesslich nur die Nettoproduktion vergütet wird.
Aus Absatz 3 geht hervor, dass während Probe- oder Abnahmebetrieb nicht schon die Vergütung beansprucht werden kann, sondern erst nach Übergabe des Werks und Aufnahme des vollen ordentlichen Betriebs.
Absatz 4 setzt fest, dass die effizienteste Technologie nicht nur beste technische Effizienz aufweisen muss, sondern gleichzeitig insgesamt umweltgerechte Rohstoffe eingesetzt werden müssen. Damit wird verhindert, dass zum Beispiel umweltschädigendes Palmöl zur Stromproduktion eingesetzt wird.
Absatz 5 legt fest, dass bei Hybridanlagen die jeweiligen Vergütungsansätze der einzelnen eingesetzten Energieträger nach den Anhängen 1.1 bis 1.5 gelten und daraus ein Mischpreis proportional zu den Energieinhalten aller effektiv eingesetzten Energien berechnet wird; dieser Mischpreis entspricht dann dem Vergütungssatz für Hybridanlagen.
Art. 3c Abgeltung des ökologischen Mehrwerts
Ökologische Mehrwerte können unter Artikel 7a keine zusätzlich entschädigt werden, weil die verschiedenen Technologien nur sehr unterschiedliche Möglichkeiten haben, solche zusätzlichen Mehrwerte zu schaffen. Zudem stehen solche Zusatzleistungen nicht in direktem Zusammenhang mit den Gestehungskosten einer Anlage. Ökologische Mehrwerte sind in separaten Ökostrom-Märkten zu verkaufen. Das ist in Artikel 7 b EnG geregelt. Es besteht aber die Möglichkeit, zwischen Artikel 7 a und 7b EnG auf jedes neue Kalenderjahr zu wechseln (Art. 6 EnV).
Art. 3d Jährliche Absenkung und Dauer der Vergütung
In Artikel 7a EnG wird eine jährliche Verminderung der Vergütungen für jeweils neu hinzu kommende Anlagen gefordert, um dem technischen Fortschritt und erwarteten Preissenkungen Rechnung zu tragen. Mit den technologiespezifisch festgehaltenen, jährlichen Verminderungen werden entsprechende Entwicklungen unterstellt.
Die Vergütungsdauern entsprechen den Amortisationsfristen (nach SIA oder branchenübliche Fristen). Die maximale Dauer wurde auf 25 Jahre angesetzt, weil unsicher ist, was nach 2030 (Art. 1 Abs. 3 EnG) folgt.
Art. 3e Anpassung der Gestehungskosten
Die Gestehungskosten müssen nicht nur gemäss Art. 3d für neu ins System kommende Anlagen angepasst werden können, sondern periodisch ebenso für bereits laufende Anlagen entsprechend den längerfristig ändernden, nicht vorhersehbaren Betriebsverhältnissen, unter anderem aufgrund der
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