Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 26 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Der Marktpreis (Abs. 2) sollte auf möglichst transparenten und liquiden Produkten definiert werden. Deshalb bieten sich dazu in erster Linie Börsenprodukte an. Für die Schweiz hat zum heutigen Zeitpunkt die European Energy Exchange (EEX) in Deutschland die grösste Bedeutung. An dieser Börse wird seit Ende 2006 auch Spothandel für das Marktgebiet Schweiz angeboten. Das Marktgebiet Schweiz umfasst die Regelzone swissgrid. Börsentäglich um 10.30 Uhr findet jeweils eine Auktion für jede der 24 Stunden des folgenden Tages statt. Der Swissix („Swiss Electricity Index“) ist der Durchschnittspreis für das Marktgebiet Schweiz. Als Marktpreis gilt nach Absatz 2 der mengengewichtete Durchschnitt des täglich publizierten Swissix-Baseloads. Er soll quartalsweise bestimmt und vom BFE publiziert werden. Als Basis soll der bestgeeignetste Markplatz für Spotpreise verwendet werden.

Art. 3i Fonds zur Äufnung aus den Zuschlägen

Grundlage dazu ist Artikel 15b Absatz 5 EnG.

4. Abschnitt: Meldepflichten, Berichterstattung

Die Meldepflichten und die Pflicht zur Berichterstattung der Netzgesellschaft an das BFE dienen nicht zuletzt dem Controlling der Finanzströme.

In diesem Zusammenhang ist auf Artikel 20 Absatz 3 EnG zu verweisen, wonach der Bundesrat alle fünf Jahre die Wirkung der Massnahmen des EnG zu beurteilen und der Bundesversammlung Bericht zu erstatten hat. Der Bundesrat wird gegebenenfalls ausserhalb dieser Periodizität Bericht erstatten, dann nämlich, wenn sich die Zuschläge den gesetzlichen Kostendeckeln nähern und Entscheide über das weitere Vorgehen zu treffen sind.

5. Abschnitt: Wettbewerbliche Ausschreibungen

Art. 4 und 5

Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzprogramme werden in vielen Ländern erfolgreich angewendet und tragen dazu bei, neueste Technologien und effizienteste Energieanwendungen in der praktischen Anwendung zu beschleunigen bzw. den Konsumentinnen und Konsumenten einen direkten Anreiz zu geben. Grundsätzlich sind Effizienzprogramme in vielen Anwendungsbereichen möglich. Projektträgerschaften können sowohl durch öffentliche als auch private Organisationen und Unternehmen gebildet werden. Der Gesetzgeber lässt es offen, in welchen Bereichen die Effizienzprogramme ansetzen sollen, legt jedoch einen Schwerpunkt auf den Gebäudesektor. In diesem Sinne sollen die spezifischen Effizienzprogramme im Rahmen dieses Ausschreibemodells die kantonalen Massnahmen im Gebäudebereich gezielt mit inhaltlich und zeitlich klar umgrenzten Projekten ergänzen. Die Koordination mit dem bereits bestehenden Globalbeitragssystem der Kantone sowie mit dem Klimarappen ist dabei zu gewährleisten.

Die Vergabe der Mittel an die berücksichtigen Effizienzprojekte hat zentral zu erfolgen. Entweder wird das BFE dies selber erledigen, oder es erteilt einer speziell zu bildenden Agentur einen Auftrag. Im Rahmen des Programms EnergieSchweiz, mit welchem gleichzeitig die Kantone, die Wirtschaft und die Umwelt- und Konsumentenverbände angesprochen werden, erscheint eine solche Regelung aus Sicht der Praxis und im Sinne der Koordination der verschiedenen Aktivitäten sinnvoll. Die Durchführung der Ausschreibungen durch eine spezielle Stelle (BFE oder Agentur), welche aus den bereits bestehenden Effizienzagenturen und unter Beizug der Energiewirtschaft und der Kantone

003786635