Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 24 Seiten
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4.1 Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 2 und 4 E-AuG)
Art. 34 Abs. 2 und 4
2 Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:
a. sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren;
b. keine Widerrufsgründe nach den Artikeln 62 und 63 vorliegen; und
c. eine erfolgreiche Integration besteht; dazu gehören insbesondere Kenntnisse einer Landessprache.
4 Sie kann bei einer besonders erfolgreichen Integration, insbesondere bei guten Kenntnissen einer Landessprache, nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden.
Art. 34 Abs. 2:
BS, UR, SO, BE, AI, ZH, BL, OW, TI, CP, VSPD, teilweise GR, SZ
Begrüssen ausdrücklich, dass als Voraussetzung für die Niederlassungsbewilligung ein Integrationsnachweis gefordert wird. Es wird als richtig erachtet, dass bei der Beurteilung der Integration insbesondere die Sprachkenntnisse zu beurteilen seien. Auf Verordnungs- oder zumindest auf Weisungsstufe sei das Erfordernis der Integration indes näher zu definieren.
TG, LU, SG, FR, GE, VD, teilweise ZG, SEK, KoFI, KID
Abs. 2 Bst. c sei ersatzlos zu streichen, da insbesondere die Vollzugstauglichkeit der Bestimmung derzeit nicht gegeben sei.
Sollte daran festgehalten werden, stünde der Bund in der Pflicht, gemeinsam mit den Kantonen ein zweckmässiges Prüfungssystem zu entwickeln. Mit der systematischen Überprüfung des Integrationsgrades würde unter dem Aspekt der Rechts- und Chancengleichheit auch die einheitlichere Rechtsanwendung an Bedeutung gewinnen. In diesem Sinne müssten gesamtschweizerische Vorschriften ins Auge gefasst werden, die in der Beurteilung des Integrationsgrades, namentlich der Sprachkenntnisse, für die Vollzugsbehörden verbindlich sind. Zudem seien zahlreiche Ausländerinnen und Ausländer aufgrund der Niederlassungsabkommen vom Anwendungsbereich der Bestimmung ausgenommen.
KID, teilweise KoFI
Es wird bedauert, dass mit der Vorlage die Tendenz verstärkt werde, die Regelung des Aufenthaltes an die (immer subjektive) Beurteilung der Integration zu knüpfen. Die Vorlage fokussiere viel zu stark auf Sprachkenntnisse. Rechtsverletzungen aufgrund mangelhafter Integration würden indirekt in Verbindung mit mangelnden Sprachkenntnissen gesetzt. Integration sollte jedoch nicht allein auf Sprachkenntnisse reduziert werden, soziale und strukturelle Faktoren müssen in einem umfassenden Sinn ebenfalls berücksichtigt werden. Es sei zudem ein Trugschluss, dass Sprachkenntnisse scheinbar objektiv messbar sind.
KID
Die vorgeschlagene Regelung würde stark diskriminierend auswirken: Falls die Gesuchstellenden die Sprachtests selbst finanzieren müssten, so wären Personen, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, im Nachteil. Darüber hinaus würden schriftliche Sprachtests für bildungsungewohnte Personen eine grosse Hürde darstellen. Falls an lit. c festgehalten wird, so müsste unbedingt anlog zu Art. 4 lit. b VlntA präzisiert werden, dass es ausschliesslich um mündliche Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache gehe.
ZH, VD teilweise SZ, JP, Caritas, HEKS, SEK, SRK
Es sei unklar, wie das Integrationserfordernis auszulegen ist und insbesondere, was den Unterschied zwischen einer „besonders erfolgreichen“ und einer bloss „erfolgreichen“ Integration (Art. 34 Abs. 2 und 4 E-AuG) ausmacht. Die für die Beurteilung der Integration zu berücksichtigenden Kriterien seien auf Gesetzesstufe tiefer zu regeln. Aus Gleichstellungssicht bedenklich erscheine, dass die Bestimmungen keinen Ansatz enthalten, für die Beurteilung der Integration auf geschlechtsspezifische Rahmenbedingungen einzugehen.