Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 24 Seiten

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Fordert, dass genügende finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, falls sich bei der Umsetzung ein Mehraufwand für die polizeilichen Stellen ergebe.

Absatz 1:

GR, SVP

Um eine zielgerichtete Wirkung zu erreichen, sollten in Abs. 1 Bst. b und c die Begriffe „wiederholt" und „erheblich" gestrichen werden.

ZH

Bst. b. müsse konkreter gefasst werden. Nach wie vor sei unklar, was unter einem „erheblichen“ Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verstehen ist.

NE, GE, sinngemäss Tdh

Der Widerruf der Bewilligung wegen Sozialhilfebezug sei unverhältnismässig, da sich diese Personen bereits in einer prekären Situation befinden würden. Es müsse geprüft werden, aus welchen Gründen die Abhängigkeit bestehe. Ein Widerruf solle nur erfolgen können, wenn ein qualifizierter Bezug von Sozialhilfe vorliege.

SG, FR, sinngemäss Tdh

Der Bezug von Sozialhilfe müsse - jedenfalls bei Niederlassungsbewilligungen - dauerhaft und erheblich i.S. der heutigen Formulierung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG sein.

EVP

Bemängelt die fehlende Differenzierung zwischen Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung. Die Hürde für den Entzug der Niederlassungsbewilligung müsse auch in Zukunft höher sein als für den Entzug der Aufenthaltsbewilligung. Kritisiert werden zudem die Verschärfungen bezüglich Sozialhilfebezug, der neu in jedem Fall zum Entzug der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung führen kann. Hier sei bei der heute gültigen Formulierung zu bleiben.

ai

Beantragt, dass nur der ungerechtfertigte Sozialhilfebezug sanktioniert werden solle.

Tdh, FR

Berücksichtigt werden müsse insbesondere die Situation der Minderjährigen.

Absatz 2:

ZH

Unklar sei, warum in Art. 62 Abs. 2 Bst. a E-AuG nicht auch auf Art. 59 StGB verwiesen werde.

SP, EKM

Der Katalog müsse stringenter gefasst werden (u.a. Nichteinhaltung einer mit der Bedingung verknüpften Verfügung, Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen, öffentliche Billigung terroristischer Taten).

EVP

Allein die Missachtung einer gesetzlichen Vorschrift dürfe nicht zum Entzug der Bewilligungen führen. Diese Bestimmung sei in dieser Schärfe unhaltbar. Ersatzlos gestrichen werden müsse zudem, dass allein die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen zum Entzug der Bewilligungen führen kann.

JP

Bst. b und c sollen gestrichen werden, da sie keinen Sinn ergeben.

DJS, SFH

Dieser Absatz decke sich weitgehend mit Art. 80 VZAE, wobei er zusätzlich die strafrechtliche Verurteilung als Widerrufsgrund aufnimmt. Letztere könne in der Fassung des geltenden Rechts ohne weiteres unter Art. 62 Bst. c AuG subsumiert werden. Die Neufassung bringe folglich gegenüber der bisherigen weder zusätzliche Klärung noch inhaltlich eine Verbesserung.

ai