Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 24 Seiten

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Art. 35 Abs. 4

4 Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, wenn keine Widerrufsgründe nach den Artikeln 62 und 63 vorliegen.

technische Anpassung / Keine Bemerkungen

Art. 37 Abs. 2 und 3

2 Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach den Artikeln 62 und 63 vorliegen.

3 Aufgehoben

Bemerkungen:

OW, BL, SG, AR, teilweise ZH

Nach geltendem Recht könne der Kantonswechsel von Aufenthaltern verweigert werden, wenn die Person arbeitslos ist und keine Widerrufsgründe vorliegen. Die Arbeitslosigkeit soll bei Aufenthaltern weiterhin ein Verweigerungsgrund bleiben. Zudem solle Absatz 3 nicht aufgehoben werden, sondern wie bisher den Kantonswechsel für Niedergelassene regeln.

4.2 Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (Art. 42 und 43 E-AuG)

Art. 42 Abs. 3

3 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn eine erfolgreiche Integration besteht. Dazu gehören insbesondere Kenntnisse einer Landessprache.

Art. 43 Abs. 2

2 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn eine erfolgreiche Integration besteht. Dazu gehören insbesondere Kenntnisse einer Landessprache.

Bemerkungen:

SO, BL, FDP, teilweise SH

Begrüssen ausdrücklich, dass die Integrationskriterien neu auch auf Personen Anwendung finden, die im Rahmen des Familiennachzugs Rechtsansprüche auf die Bewilligungserteilung haben.

GE, GPS, TS, JP, Caritas, SFH, KoFI, HEKS, SEK

Sprechen sich explizit dagegen aus, dass die Integrationskriterien auch auf Personen Anwendung finden, die im Rahmen des Familiennachzugs Rechtsansprüche auf die Bewilligungserteilung haben. Der Vorschlag sei zu streichen.

SO, GR, ZH

Die Integrationskriterien sollten noch konkretisiert werden (insbesondere Sprachzertifizierung), ansonsten bestehe die Gefahr einer uneinheitlichen kantonalen Praxis

OW

Eine erfolgreiche Integration setze voraus, dass sich auch die Familienmitglieder integrieren. Wenn z.B. eine Ehepartnerin nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz noch nicht die Landessprache spricht, kann/muss davon ausgegangen werden, dass sie keine Möglichkeit zum Erlernen erhalten hat. In einem solchen Fall muss die erfolgreiche Integration beim Ehe-