Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 24 Seiten

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Art. 62 schon bei einem kleinen Fehlverhalten in Frage gestellt wären. Die Erwähnung von Art.

50 in Art. 51 ist zu streichen. GPS, DJS Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten abzulehnen sei auch die neue Fassung von Art. 51 AuG. Sie hätte zur Folge, dass der Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen von Schweizern bereits bei geringfügigen Verfehlungen gemäss Art. 62 AuG und nicht erst bei schwerwiegenderen Rechtsverstössen gemäss Art. 63 AuG erlöschen würde. Damit würden zudem Angehörige von Schweizern gegenüber solchen von EU-Staatsangehörigen diskriminiert. Die Anforderungen an die Wegweisung von EU-Bürgern und aus Drittstaaten stammende Familienangehörige derselben knüpft nämlich nicht an entsprechende Widerrufsgründe an. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Rechtsverstoss, der eine anhaltende, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung bedeutet. Die Bestimmung widerspriche damit diametral der vom Gesetzgeber im AuG bisher intendierten Vermeidung der Inländerdiskriminierung (vgl. Art.

42 Abs. 2 und 47 Abs. 2 AuG). SKG Bedauert, dass die Gelegenheit nicht genutzt werde, im Gesetz (Art. 50 AuG) eine klare und einfache Aussage zu verankern, wonach alle Opfer von ehelicher Gewalt oder einer Zwangsheirat das Recht haben, in der Schweiz zu bleiben.

4.4 Widerruf der Bewilligungen und anderen Verfügungen (Art. 62 E-AuG)

Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen

1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

a. oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;

b. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet;

c. die innere oder die äussere Sicherheit erheblich oder wiederholt gefährdet;

d. eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;

e. oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Absatz 1 Buchstabe b liegt insbesondere vor,

wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

a. strafrechtlich verurteilt wurde oder wenn gegen sie oder ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 61 oder 64 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde;

b. gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet;

c. öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt;

d. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder wenn sie oder er zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder öffentlich zu Gewalt aufruft.

3 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Absatz 1 Buchstabe b liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.

4 Liegt ein Widerrufsgrund nach Absatz 1 vor, so sind beim Entscheid insbesondere die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz zu berücksichtigen.

Bemerkungen SO In der Praxis werde Art. 62 E-AuG nicht für Niederlassungsbewilligungen anwendbar sein, da mit einer Niederlassungsbewilligung keine Bedingungen verknüpft werden können. Es sei aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht gerechtfertigt, eine langjährig anwesende Person mit Niederlassungsbewilligung einer Person, welche erst kurz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, gleichzustellen. Die heutigen Personalressourcen für das zwingende Einleiten von Widerrufsverfahren in jedem Fall ab 2 Jahren Strafe würden kaum ausreichen. BE