Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 24 Seiten
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Regt eine offene Umschreibung an, in welchen Fällen eine besonders schwere Straftat vorliegt, sodass die Regelung weiterhin eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall zulasse.
LSDH, teilweise Tdh
Der Gegenvorschlag halte sich nicht an die Rechtsprechung des Menschengerichtshofes, da er in unverhältnismässiger Weise die Ausweisung von Ausländern vorsehe, die zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Jeder Einzelfall müsse individuell gewürdigt werden. Da sich sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag nicht daran halte, würden beide gegen internationale Vereinbarungen verstossen. Auch respektiere der Gegenvorschlag das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens unzureichend und treffe keine Unterscheidung in Bezug auf erwachsene und jugendliche Ausländer. Er sei daher konsequent abzulehnen.
SEK
Schlägt im Sinne der Rechtsgleichheit für alle Ausländerinnen und Ausländer vor, dass beim Widerruf der Bewilligungen generell die Standards des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelten.
Tdh
Ist der Auffassung, dass der Gegenvorschlag infolge des Automatismus in einem Widerspruch zum Jugendstrafrecht stehe, zumal dort festgelegt werde, dass bei Massnahmen den Bedürfnissen der Jugendlichen besondere Berücksichtigung zugemessen werden müsse.
Absatz 2
BS, SRK, sinngemäss SAJV, SFM
Den privaten Interessen der betroffenen Personen müsse auch künftig genügend Rechnung getragen werden (Verhältnismässigkeit des staatlichen Handelns).
GL
Sachlich nicht gerechtfertigt sei die vorgeschlagene Aufweichung in Absatz 2, dass die Behörden angehalten werden, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Damit werde das Anliegen, bei schwerwiegender Delinquenz ein Verlust des Aufenthaltsrechts zu verfügen, unterlaufen.
ZH
Abs. 2 könne ersatzlos gestrichen werden (vgl. Bemerkungen zu Art. 62 Abs. 4)
FR
Die Bestimmung müsse im Sinne des erläuternden Berichts überarbeitet werden (Hinweis auf Vorbehalt des Völkerrechts).
SVP
Bei schwerwiegenden Straftaten dürfe keine Verhältnismässigkeitsüberprüfung mehr erfolgen, denn dieser lasse einen viel zu grossen Spielraum für die Rechtsmittelinstanzen.
GPS, DJS, sinngemäss EVP
Der Revisionsvorschlag sehe vor, dass ein Widerrufsautomatismus unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit steht. Zwar werde im Vorschlag festgehalten, dass „auf einen Widerruf der Bewilligung... [nur] ausnahmsweise verzichtet wird, wenn die privaten Interessen der Ausländerin oder des Ausländers besonders gewichtig sind und sie die öffentlichen Interessen an einem Widerruf überwiegen.“ Tatsächlich müsse aber bei einer Interessensabwägung zu Gunsten des Täters, nicht ausnahmsweise, sondern zwingend auf den Widerruf der Bewilligung verzichtet werden. Andernfalls würde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.
TS
Der Begriff "ausnahmsweise" sei zu streichen und der langen Anwesenheit von Ausländern der zweiten oder dritten Generation sei Rechnung zu tragen.
Caritas
Die vorgeschlagene Regelung lasse kaum noch die Möglichkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu, was aber nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs notwendig wäre.
SRK