Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 24 Seiten

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partner hinterfragt werden dürfen. Der Mehraufwand im Vollzug dürfe allerdings nicht unterschätzt werden.

TG, NW, SG, FR, KID

Die vorgeschlagene Ergänzung von Art. 42 Abs. 3 und 43 Abs. 2 des Entwurfs bringe bei intakten Familien nichts. Dafür könne sie bei schwierigen Familiensituationen zu einer deutlichen Verschlechterung der Situation der ausländischen Ehegatten führen. Diejenigen Schweizer, die ihre ausländischen Ehegatten bereits heute einschränken und deren Integration nicht unterstützen, werden sich durch die höheren Anforderungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an ihre Partnerinnen oder Partner kaum beeindrucken lassen. Deshalb sei an der geltenden Formulierung festzuhalten.

GPS, DJS, sinngemäss SFH, caritas

Die integrationsfeindliche Stossrichtung der Revision zeige sich auch daran, dass Ehegatten von Schweizern und Niedergelassenen die Niederlassungsbewilligung nach fünfjährigem Aufenthalt und Ehe nur noch unter der Voraussetzung guter Sprachkenntnisse erhalten. Damit würde eine seit über 15 Jahren auch im Rahmen des früheren Ausländergesetzes (ANAG) bewährte Praxis über Bord geworfen. Das Kriterium der Sprachkenntnisse würde den Spracherwerb von nachgezogenen Eheleuten zudem faktisch kaum beschleunigen, stattdessen aber die Abhängigkeit der nachgezogenen Ehepartnerin vom schweizerischen Partner noch erhöhen. Ausserdem würden durch diese Bestimmung Eheleute von Schweizern und Niedergelassenen gegenüber Staatsvertragsausländern und Ehegatten von EU-Bürgern benachteiligt und diskriminiert.

SKG

Verweist auf ihre Ausführungen zu Art. 34 Abs. 2 E-AuG.

OSE

Fordert, dass Schweizer und EU-Angehörige im Rahmen des Familiennachzugs gleichgestellt werden (Verweis auf das Metock-Urteil des EuGH).

IG Binational, Verbund Binational

Bis 1980 erhielten ausländische Frauen bei der Heirat mit einem Schweizer den Schweizer Pass. Im Bestreben um Gleichberechtigung sei diese Privilegierung der Frauen zugunsten einer erleichterten Einbürgerung bzw. des Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung nach fünf Ehejahren für beide Geschlechter eingeführt worden. Mit dem Gegenvorschlag erfolge nun eine ungerechtfertigte Verschärfung, damals sei zugesichert worden, dass die Privilegierung der ausländischen Ehegatten von Schweizern gerechtfertigt sei. Nun werde das Gegenteil behauptet.

Integrationsnetz ZG

Es sollte ausdrücklich auf die Art. 53 – 56 AuG verwiesen werden.

4.3 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug (Art. 51 E-AuG)

Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug

Die Ansprüche nach den Artikeln 42, 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:

a. sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;

b. Widerrufsgründe nach den Artikeln 62 und 63 vorliegen.

Bemerkungen:

SP

In der Vernehmlassungsvorlage zu den Massnahmen gegen Zwangsheiraten sei Art. 50 AuG als massgeblicher Schutz gefährdeter Frauen aufgeführt worden. Dieser Schutz würde zunichte gemacht, wenn auch die Rechtsansprüche aus Art. 50 durch die Widerrufsbestimmungen von