Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 24 Seiten

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den Faktor der Integration dar. Er sei jedoch nur ein Teil einer umfassenderen Integrationsleistung des Einzelnen.

Art. 34 Abs. 4:

TG, LU, teilweise SG

Der mit dem AuG eingeführte Anreiz, wonach die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration nach ununterbrochenem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden kann, verliere seine Wirkung, wenn die Anforderungen zu hoch gesetzt werden. Die heute geltende Regelung (Art. 62 VZAE; SR 142.201) verlange für die frühzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung in Bezug auf die Sprachkenntnisse mindestens das Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates. Eine Erhöhung dieser Voraussetzung - z. B. auf das Niveau B1 - könnte dazu führen, dass die vorzeitige Niederlassung in der Erstgeneration nur noch für Bildungsgewohnte realistisch ist.

GR

Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müsse entgegen der heutigen Praxis (Niveau A2) die Stufe B1 verlangt werden.

GPS, DJS, SGB, SFH sinngemäss JP, EKM, KoFI, HEKS

Bereits heute würden gute Kenntnisse der Landessprache verlangt, Art. 62 VZAE setze für die frühzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung sogar die am Wohnort gesprochene Sprache voraus. Wenn hier zukünftig eine bloss „erfolgreiche Integration“ nicht mehr ausreicht, dürfte die vorzeitige Erteilung nur noch die seltene Ausnahme bilden.

DJS, SGB, SFH sinngemäss JP, EKM, KoFI, HEKS

Der Vorschlag stehe im Widerspruch zur entsprechenden Regelung der Europäischen Union. Die entsprechende Daueraufenthalts-Richtlinie sehe beispielsweise vor, dass nach fünfjährigem ununterbrochenem Aufenthalt die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilt wird. Diese sei mit der Niederlassungsbewilligung gemäss Schweizer Recht vergleichbar.

SFH, sinngemäss TS

Lehnen den Vorschlag ab, da er für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung neue Hürden schaffe. Es würden neue unbestimmte Rechtsbegriffe („erfolgreiche" und „besonders erfolgreiche" Integration) eingeführt, die grundsätzlich einer Präzisierung auf Gesetzesstufe bedürften. Integration sei umfassend zu verstehen und dürfe nicht nur auf die Beherrschung der Sprache am Wohnort reduziert werden.

EKM

Stellt sich die Frage, warum bei der Fristberechnung für die Erteilung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung nicht auch Kurzaufenthalte angerechnet werden sollen

KoFI

Zurzeit bestünden keine geeigneten Überprüfungsinstrumente für die Bemessung der Sprachkenntnisse. Es sei deshalb überraschend, dass eine gesetzliche Neuregelung vorgeschlagen werde, für deren Umsetzung in nächster Zeit gar keine Instrumente zur Verfügung stehen. Eine uneinheitliche oder gar willkürliche Praxis bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung wäre damit vorprogrammiert.

KID

Eine Erhöhung der Anforderung würde mindestens Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates bedeuten. Werden die Anforderungen bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung derart hoch angesetzt, so bestehe die Gefahr, dass für eine allfällige spätere Einbürgerung kaum mehr realistische Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden müssten.

Integrationsnetz ZG

Es solle ausdrücklich auf die Art. 53 – 56 AuG verwiesen werden.