Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 24 Seiten
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DJS
Absatz 4 gebe lediglich Selbstverständlichkeiten wieder. So hat das Bundesgericht schon in Anwendung des früheren Ausländergesetzes im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung festgehalten, dass die genannten Kriterien zu berücksichtigen seien.
AVZ
Der Begriff „Dauer des bisherigen Aufenthaltes" sollte durch den Begriff „Dauer des bisherigen legalen Aufenthaltes" präzisiert werden. Es dürfe nicht sein, dass ein Nichteinhalten von Regeln am Schluss für die Betroffenen noch zu Vorteilen führt.
4.5 Widerruf bei schwerwiegenden Taten (Art. 63 E-AuG)
Art. 63 Widerruf von Bewilligungen bei schwerwiegenden Straftaten
1 Die zuständige Behörde widerruft Bewilligungen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer rechtskräftig verurteilt wurde:
a. zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren; oder
b. zu mehreren Freiheitsstrafen oder Geldstrafen von insgesamt mindestens 720 Tagen oder Tagessätzen innerhalb von zehn Jahren.
2 Auf einen Widerruf der Bewilligung nach Absatz 1 wird ausnahmsweise verzichtet, wenn die privaten Interessen der Ausländerin oder des Ausländers besonders gewichtig sind und sie die öffentlichen Interessen an einem Widerruf überwiegen.
Absatz 1
TG
Für den erfolgreichen Vollzug dieser Bestimmung werde eine enge Zusammenarbeit zwischen der Migrationsbehörde und der Strafbehörde vorausgesetzt. Allenfalls müssten die gegenseitigen Meldepflichten angepasst werden.
SO, BS, SZ
Die neu vorgesehene Gliederung, dass bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, resp. bei Vorliegen von Strafen, welche insgesamt 720 Tage oder Tagessätze in 10 Jahren umfassen, zwingend ein Widerrufsverfahren einzuleiten ist, erscheine als sinnvolle und klare Konkretisierung des bereits geltenden Rechts. Die Verhältnismässigkeitsprüfung habe in diesen Fällen jedoch auch künftig zu erfolgen.
GR, SVP
Die Anknüpfung nur an das Strafmass sei wenig zweckmässig. Die unterschiedliche Praxis der Strafgerichte verhindere oft einen erforderlichen Widerruf der Bewilligung. Insbesondere seien die Strafmasse bei wiederholten Drogendelikten so tief, dass sehr selten eine Massnahme angeordnet werden könne. Bei gewissen Delikten, wie z.B. schweren Delikten gegen Leib und Leben, wiederholtem Drogenhandel, Sexualdelikten mit Kindern, etc. sei eine Wegweisung unabhängig des Strafmasses zu verfügen. Diese besonders schwerwiegenden Straftaten sollten explizit aufgeführt werden.
SH, AR
Als Kriterium für eine Ausweisung sei nicht die Länge der Freiheitsstrafe heranzuziehen, sondern ein klar definierter Strafenkatalog.
FDP
Es könne Delikte geben, wo der Widerruf einer Bewilligung trotz zweijähriger Freiheitsstrafe unangebracht sein kann. Zweckmässiger erscheint der FDP eine genaue Auflistung jener schweren Delikte, welche zu einem zwangsweisen Widerruf führen. Diese sollen dafür bereits ab einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu einem zwingenden Widerruf führen (vgl. dazu auch Pa.lv. 08.449, „kein Missbrauch des Gastrechtes", Sprecher: NR Philipp Müller).
GL
Die vorgeschlagene Fassung könne zur falschen Meinung verleiten, dass für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung oder einer anderen kurzfristigen Bewilligung immer eine schwerwiegen-