Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 24 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht
Die Bestimmung dürfe nicht dazu führen, dass die bisherige Praxis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung verschärft wird. Die Wegweisung von langjährig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern aus anderen Gründen als gravierender Straffälligkeit ginge zu weit.
OW
Stellt sich die Frage, ob es korrekt ist, dass Personen mit einer Niederlassungsbewilligung in Bezug auf einen Widerruf gleich behandelt werden, wie jene mit einer Aufenthaltsbewilligung.
ZH
Der Widerrufstatbestand wegen Straffälligkeit (Art. 62 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 Bst. a) lasse weiterhin ein grosses kantonales Ermessen zu. Gemäss dieser Kann-Vorschrift bedürfe es für einen Widerruf eines erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, was bedeute, dass die strafrechtliche Verurteilung schwerwiegend oder wiederholt sein muss. Eine Unterscheidung zwischen Ausländern mit Aufenthalts- und solchen mit Niederlassungsbewilligung werde nicht getroffen. Ebenso wenig werde unterschieden, ob ein Anspruchsfall (verheiratet mit Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger, Niedergelassenen) vorliegt oder nicht. Somit müssten die Kantone weiterhin selber entscheiden, ab welcher Schwelle und bei Vorliegen welcher Umstände ausländerrechtliche Massnahmen ergriffen werden.
FR
Die bisherigen Gründe für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung müssten beibehalten und im Gesetz ausdrücklich genannt werden.
SVP, JP, EKM
Dieser wichtige Artikel sei viel zu vage formuliert und wenig zielführend. Mit der vorgeschlagenen "Kann-Formulierung" werde an der heute geltenden Regelung nichts geändert.
GPS, DJS, teilweise SGB, TS, SFH, SRK, IG Binational, Verbund Binational, SAH, Integrationsnetz ZG, FIZ
Während der Zugang zur Niederlassungsbewilligung durch die Neuerungen erschwert werden soll, bezwecke die Neufassung von Art. 62 E-AuG insbesondere den erleichterten Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Art. 62 E-AuG fände neu auch auf Niederlassungsberechtigte Anwendung und erlaubte den Widerruf – anders als das bisherige Recht – bereits bei geringfügigeren Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ferner könne auch im Falle Niedergelassener die Bewilligung wegen Sozialhilfebezug nicht erst bei erheblichem und dauerhaftem Sozialhilfebezug widerrufen werden. Der Gegenvorschlag zeitige in diesem Punkt negative Rechtsfolgen für Niedergelassene aus Gründen, die nicht einmal von der "Ausschaffungsinitiative" der SVP erfasst werden.
AVZ
Die Beschneidung von Mädchen sollte ebenfalls als Grund für den Widerruf der Bewilligungen und anderen Verfügungen für die veranlassenden und durchführenden Personen ausdrücklich genannt werden.
Caritas, HEKS
begrüssen die Zusammenführung der beiden Artikel in einer Bestimmung, sind aber äusserst skeptisch gegenüber der Präzisierung des Begriffs der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (mangelnde Klarheit der Bestimmung).
SKG
Wehrt sich gegen die Ausdehnung der der Verwaltung gegebenen Befugnisse, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, insbesondere bei langer oder sogar sehr langer Aufenthaltsdauer. Insbesondere sei die Situation alleinerziehenden Frauen zu berücksichtigen.
KoFI
Der indirekte Gegenvorschlag führe von seiner Stossrichtung her zur Schaffung einer „Parallelgesetzgebung“, indem Fragen der Strafgesetzgebung und der Sozialhilfegesetzgebung an das Ausländerrecht übertragen werden, sofern sie Ausländerinnen und Ausländer betreffen. Aus integrationspolitischer Sicht sei eine solche Entwicklung problematisch.
VSPD