Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 24 Seiten
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Ist mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Personen mit vorläufiger Aufnahme und solchen Personen mit einer Jahres- oder Niederlassungsbewilligung einverstanden. Allerdings gelten auch hier die bei den Bestimmungen zum Widerruf vorgebrachten Vorbehalte.
4.8 Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... dieses Gesetzes hängig sind, gilt das bisherige Recht.
Keine Bemerkungen
4.9 Änderung des Asylgesetzes (Art. 60 Abs. 2 E-AsylG)
Art. 60 Abs. 2
2 Nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz haben Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, sofern keine Widerrufsgründe nach den Artikeln 62 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 63 Absatz 1 AuG vorliegen.
Bemerkungen
BS, OW, BL, JU
Begrüssen, dass neu kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestehen soll, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Diese Verschärfung wird im Sinne einer einheitlichen Regelung (AuG / AsIyG) begrüsst.
BL
Anerkannte Flüchtlinge sollten bezüglich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung gegenüber Ehepartnern von Schweizerinnen und Schweizern nicht bevorzugt behandelt werden sollten. Daher wird folgende Formulierung vorgeschlagen:
2 Nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz haben Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, sofern
a. keine Widerrufsgründe nach den Artikeln 62 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 63 Absatz 1
AuG vorliegen; und b. eine erfolgreiche Integration besteht; dazu gehören insbesondere mündliche Kenntnisse der ortsüblichen Sprache.