Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 24 Seiten
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Positiv zu werten sei, dass die Berücksichtigung der persönlichen Situation vorgesehen werde, welche je nach Härtefallsituation auch einen „ausnahmsweisen" Verzicht des Widerrufs ermögliche.
Weitere Bemerkungen
BL
Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen wäre es sachgerecht, das vom Bundesamt für Migration zu verfügende Einreiseverbot als zwingende Bestimmung ins Gesetz einzufügen.
SBLV
Es sei anzustreben, dass der Haftvollzug generell im Heimatland der Ausländerin oder des Ausländers stattfinde.
4.6 Zum Widerruf von Bewilligungen bei langjährigem Aufenthalt
SO, BL, ZG, VS
Begrüssen ausdrücklich die vorgeschlagene Möglichkeit des Widerrufs von Bewilligungen auch bei Personen, welche länger als 15 Jahre in der Schweiz leben und Sozialhilfegelder beziehen und keine Anstrengungen (mehr) unternehmen, ihre Lebenssituation aktiv zu verbessern (Abschaffung des geltenden Art. 62 Abs. 2 AuG). Der Widerruf einer Bewilligung ergebe sich ohnehin oft aus einem Paket von Straffälligkeit, Schuldenwirtschaft, Fürsorgeabhängigkeit sowie mangelnder Integration.
BE, LU, SP, Caritas, KoFI
Die neu vorgesehene Regelung zur Wegweisung von langjährig sozialhilfeabhängigen Niedergelassenen (siehe oben) sei nicht opportun. Die mit dem AuG (Art. 63 Abs. 2) eingeführte Regelung solle beibehalten werden.
GPS, DJS, TS, JP, SFH
Auch der vom Gesetzgeber eben erst beschlossene Schutz vor Bewilligungsverlust infolge Sozialhilfebezugs nach 15 Jahre Aufenthalt in der Schweiz (Art. 63 Abs. 2 AuG) fiele mit den vorgeschlagenen Änderungen dahin. Damit würden Niedergelassene auch nach derart langer Anwesenheit schlechter gestellt als Arbeitsimmigranten aus der EU bereits nach weniger als fünf Jahren. Diesen könne die Bewilligung nämlich aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit nicht entzogen werden. Es sei fraglich, ob ein Widerruf Art. 8 Abs. 2 EMRK Stand halten würde, oder angesichts der langen Aufenthaltsdauer nicht ohnehin unverhältnismässig wäre.
4.7 Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 7 E-AuG)
Art. 83 Abs. 7
7 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person:
a. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet;
b. die innere oder die äussere Sicherheit erheblich oder wiederholt gefährdet;
c. ....
Bemerkungen
ZH
Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG dürfe nicht gestrichen werden. Zudem müsse der Wortlaut (Bst. a) auf Art. 63 Abs. 1 E-AuG abgestimmt werden (vgl. Bemerkungen dort).
GE
Es sollte ein Statut für die Personen geschaffen werden, die nicht in den Genuss einer vorläufigen Aufnahme gelangen.
JP
Es gelte die gleiche Kritik wie zu Art 62 E-AuG.
Caritas, SFH