Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 24 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
Buchstabe d sei nicht mit dem Legalitätsprinzip vereinbar. Es bestehe allgemein keine (strafrechtliche) Definition des Begriffs Terrorismus bzw. der terroristischen Taten. Es sei unzulässig, eine Sanktion für ein Verhalten vorzusehen, das gar nicht definiert ist. Der Verweis auf den Begriff Terrorismus solle daher gestrichen werden.
SFH
Der Bundesrat versuche, den Begriff der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu konkretisieren. Die einzelnen Tatbestände sind jedoch viel zu vage und offen gehalten, so dass nicht nur alle Arten von „Fehlverhalten" zum Widerruf führen könnten sondern auch völlig unklar bleibt, wie schwer ein derartiger Verstoss sein muss, um im Widerruf zu münden. Sehr weit gefasst sei beispielsweise der Begriff der „Missachtung gesetzlicher Vorschriften" oder die „Nichterfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen".
Absatz 3:
GR, SVP
Für die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung werde verlangt, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein solcher Verstoss angenommen werden kann. Der Nachweis der grossen Wahrscheinlichkeit könne in der Praxis kaum je geführt werden. Sobald konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Aufenthalt zu einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit führen kann, ist die Bewilligung zu widerrufen.
VD, sinngemäss JP
Schlagen die Streichung dieses Absatzes vor, da er nur schwer umsetzbar und unverständlich sei.
DJS
Abs. 3 gehe nicht über Art. 80 Abs. 2 VZAE hinaus und bringt dem Rechtsanwender keinerlei zusätzlichen Gewinn.
EKM
Die Bestimmung sei aus der Verordnung übernommen und so unbestimmt gefasst, dass damit fast jede Bewilligung widerrufen werden könnte (so ist bei jeder Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sie irgendwann gegen gesetzliche Vorschriften, z.B. Strassenverkehr, oder behördliche Anordnungen, z.B. im Baurecht, verstossen könnte).
Absatz 4
GR, SVP
Der Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip entspreche der derzeitigen Rechtsprechung und führe oft dazu, dass griffige Massnahmen nicht möglich sind. Werden schwere Straftatbestände erfüllt, z. B. bei schweren Delikten gegen Leib und Leben, bei wiederholtem Drogenhandel oder bei einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit, solle ein Widerruf zwingend erfolgen. Wichtig sei bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit, dass nur die mit einer Aufenthaltsbewilligung geregelte Dauer der Anwesenheit berücksichtigt werden darf. Illegale Aufenthalte sollen nicht berücksichtigt werden. Dies sei in Abs. 4 zwingend zu korrigieren.
ZH
Die Bestimmung lege die Vermutung nahe, jemand könne „erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit verstossen“ oder „die innere oder die äusserer Sicherheit erheblich oder wiederholt gefährden“ (Abs. 1) und trotzdem einen hinreichenden Grad an Integration aufweisen (Abs. 4). Damit könne eine Bagatellisierung durchaus erheblichen strafrechtlichen Verhaltens in ungewollter Weise begünstigt werden. Daher könne Art. 62 Abs. 4 und 63 Abs. 2 E-AuG) ersatzlos gestrichen werden.
SG, JP
In Bezug auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit sollen ausdrücklich auch die familiären Nachteile mitberücksichtigt werden (vgl. Ziff. 8.2.1.2 der Weisungen BFM).