Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 24 Seiten
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de Straftat oder ein gleichwertiger anderer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen müsse.
LU, ZH
In Artikel 62 Absatz 2 lit. a E-AuG werde von "strafrechtlich verurteilt" gesprochen, in Artikel 63 Absatz 1 E-AuG hingegen von "rechtskräftig verurteilt". Es wird angeregt, die Bezeichnungen zu vereinheitlichen, bzw. in der Botschaft zu klären.
BL
Die Gleichbehandlung von mehreren Freiheitsstrafen oder Geldstrafen von 720 Tagen oder Tagessätzen innerhalb von zehn Jahren mit einer 2- jährigen Freiheitsstrafe erachtet BL als nicht angemessen. Zu denken sei dabei etwa an drogenabhängige Zweit-Generation-Ausländer, die wegen wiederholter Beschaffungsdelikte leicht in die Situation geraten könnten, dass ihre Bewilligung ohne fundierte Verhältnismässigkeitsprüfung widerrufen werden müsste. Daher sei folgende Formulierung zu verwenden: „b. zu mehreren Freiheitsstrafen oder Geldstrafen von insgesamt mindestens 1080 Tagen oder Tagesssätzen innerhalb von zehn Jahren.“
GE
Die Grenze von 10 Jahren (Bst. b) sei zu kurz.
SP, TS, CSP
Bei dieser Bestimmung handle es sich um den eigentlichen Gegenvorschlag zur "Ausschaffungsinitiative", auf den die ganze Vorlage reduziert werden sollte. Unter der Bedingung, dass Abs. 2 in der jetzigen Fassung bleibt und damit der Automatismus durchbrochen werden kann und den Behörden im Einzelfall dennoch ein Ermessen zukommt, könne der vorgeschlagenen Bestimmung zugestimmt werden.
GPS, DJS, SGB, teilweise JP, Caritas, SFH, SEK, IG Binational, Verbund Binational, Tdf
Die Neuformulierung sei ein verfehlter und überdies untauglicher Versuch, dem unbegründeten Anliegen der Initianten der "Ausschaffungsinitiative" angeblich grund- und menschenrechtskonform entgegenzukommen. Insbesondere gehe das Strafgericht bei der Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs davon aus, dass sich die straffällige Person künftig an die Rechtsordnung halten wird. Dass neu aber auch bei einer bedingten Freiheitsstrafe die Bewilligung zwingend widerrufen werden soll, zeige, dass der Gesetzgeber das Augenmass verloren habe und die ausländerrechtliche Massnahme zu einer Zusatzstrafe (Doppelbestrafung) umfunktioniert würde. In einer Vielzahl der Fälle wäre der Vorschlag nicht grund- und menschenrechtskonform. Zu beachten sei sodann, dass Drittstaatsangehörige gegenüber EU-Bürgern einschliesslich ihrer Familienangehörigen massiv diskriminiert würden.
SFH, HEKS, Tdh
Sowohl die BV also auch der EuGH gingen davon aus, dass im Rahmen der Widerrufsprüfung alle Aspekte des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Es müsse eine Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte stattfinden. Allein das Strafmass könne nicht den Ausschlag geben.
SFH
Weist darauf hin, dass im Rahmen der Revision der Totalrevision des ANAG und der Einführung von Art. 63 AuG im Nationalrat diskutiert wurde, ob statt der Formulierung der Verurteilung zu einer „längerfristigen Freiheitsstrafe" eine Mindesthöhe der Freiheitsstrafe (mindestens 12 Monate) festgeschrieben werden soll. Auf Antrag von BR Blocher sei dies abgelehnt worden. Es sei unverständlich, dass nun - ohne dass die Praxistauglichkeit der geltenden Bestimmung wirklich getestet wurde - bereits ein Richtungswechsel stattfinden solle.
SAV, CP
Grundsätzlich erscheine es zweckmässiger, wie dies bei Vorlage des Bundesrates der Fall ist, am Strafmass und nicht bei den einzelnen Straftaten anzusetzen. Ein abschliessender Katalog von Straftaten berge die Gefahr, den Einzelfällen nicht gerecht zu werden.
JP
Die Grenze von zwei Jahren sei willkürlich. Kritisiert wird zudem die Kumulation der begangenen Straftaten.
Caritas