Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 24 Seiten

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OW, ZH, BL, NW, SZ, AR, KID

Schlagen vor, den Artikel mit der Formulierung, von der „.. am Wohnort gesprochenen Landessprache ..." zu ergänzen. Damit würde die geltende Fassung von Art. 62 VZAE (SR 142.201) im Gesetz übernommen.

SO

Es solle ausdrücklich hingewiesen werden, dass auch ausreichende finanzielle Mittel Bestandteil einer guten Integration sind.

Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung werde im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt. Es müsse daher ausdrücklich festgehalten werden, dass die im AuG vorgesehenen Regelungen (subsidiär) auch für EU-Bürger anzuwenden seien.

GR

Die sprachliche Integration als Voraussetzung zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung müsste, sofern das Erfordernis überhaupt bestehen bleibt, viel höher angesetzt werden.

LU

Die Regelung des Aufenthaltes dürfe nicht nur an eine Beurteilung der Integration geknüpft werden. Die Überprüfung der Integration sei umfassend zu verstehen und soll nicht auf die Kenntnisse einer Landessprache reduziert werden.

ZG

Insbesondere bei der Respektierung der Werte der Bundesverfassung sei unklar, wie die genannten Integrationskriterien - ausserhalb von strafrechtlich relevanten Widerhandlungen - überprüft werden sollen.

DJS, SGB, GPS sinngemäss ai, HEKS, SEK, KID, SRK, IG Binational, Verbund Binational Während die Erteilung der Niederlassungsbewilligung schon nach bisherigem Recht im Ermessen der Behörde liege und im Regelfall Gesetzesloyalität und wirtschaftliche Eingliederung voraussetzte, würden in Zukunft bildungsferne, ältere Personen faktisch kaum je das erforderliche sprachliche Niveau erreichen können. Schichtspezifische Diskriminierung würden so gesetzlich festgeschrieben. Das Kriterium wirke sich auch diskriminierend aus, insofern bei „Staatsvertragsausländern“ bereits nach fünf Aufenthaltsjahren ohne zusätzliche sprachliche Voraussetzungen Niederlassungsbewilligungen erteilt werden.

Caritas, SFH

Es sei eine gesetzliche Definition zu schaffen, die zwischen dem Integrationsgrad einer erfolgreichen und einer besonders erfolgreichen Integration unterscheide. Dies könnte z.B. in Art. 4 AuG geschehen, der folgend geändert werden solle:

4 Ausländerinnen und Ausländer gelten als erfolgreich integriert, wenn sie namentlich:

a. die rechtsstaatliche Ordnung und der Werte der Bundesverfassung respektieren,

b. eine am Wohnort gesprochene Landessprache sprechen,

c. sich mit den Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen,

d. den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung haben.

5 Bei der Beurteilung der Integration ist einerseits zu berücksichtigen, ob Massnahmen zur Förderung der Integration am Wohnort der Ausländerinnen und Ausländern bestehen und anderseits, ob für die Ausländerin bzw. den Ausländer aufgrund des Alters, der Gesundheit und der Bildung die Integration zusätzlich erschwert wird. .

6 Bei der Messung des Integrationsgrades ist eine vergleichbare Bevölkerungsgruppe als Bezugsgrösse heranzuziehen.

SKG

In gewissen Fällen verunmögliche ein patriarchales Machtgefüge, dass Frauen erwerbstätig sind oder einen Deutschkurs besuchen. Der Zugang zu einer Niederlassungsbewilligung sei deshalb für Frauen erschwert. Dem sei Rechnung zu tragen.

KoFI

Die Förderung besserer Kenntnisse einer ortsüblichen Landessprache erfolge im Wesentlichen durch die Schaffung eines vielseitigen Kursangebotes, welches den Bedürfnissen der jeweiligen Zielgruppen gerecht werde. Angestrebt werden müsse eine Lösung, die auf einem Anreizsystem basiere. Der Erwerb der ortsüblichen Landessprache stelle zweifellos einen entscheiden-